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Unter dem “gemeinen Mann” versteht er den “unan-
sässigen”. Demnach hatten die ortsansässigen, am
Gemeingut nutzungsberechtigten Bewohner zwei
Tage, die sogenannten Hintersassen aber nur einen
Tag im Bockwingert zu fronen.!*S
Hand- und Fuhrfronen
Zwei Arten von Frondiensten waren in den herr-
schaftlichen Weingärten zu leisten: einerseits Hand-
fronen wie das Hauen und Gruben, die jeder, auch
der ärmste Untertan, erbringen konnte, andererseits
Fuhrfronen und Dunglieferungen, die nur einem
Fuhrwerk- oder Viehbesitzer abverlangt werden
konnten. Als Gegenleistung für ihre Dienste hatte die
Herrschaft den Fronleuten einen Trunk oder Imbiss
zu reichen. Anstelle der Naturalgabe wurde vielfach
auch eine Geldentschädigung, das sogenannte “Fron-
geld”, bezahlt.!?’ Das Frongeld für eine Dungfuhr
betrug 1814 zwólf Kreuzer.!??
Überwachung der Fronarbeit
Die Weingarten- oder Torkelmeister hatten darüber
zu wachen, dass die Fronen ordentlich erbracht wur-
den.!?! Den Winzern, die den Bockwingert um den hal-
ben Ertrag bearbeiteten, war es freigestellt, die “Fron-
arbeit selbst in natura zu fordern”, dabei die Arbeiter
auch selbst zu entschädigen, oder aber die Arbeit
selbst zu verrichten und sich dafür mit Geld vergüten
zu lassen. Der Beetdung wurde den Beständern
gleichmässig zugeteilt. Streng verboten war es, auf
den Beetdung zu verzichten oder gar Geld dafür zu
nehmen.!??
Geringe Leistung — hohe Unkosten
Die Arbeitsleistung im Frondienst war vielfach nicht
gerade gross, und die herrschaftlichen Gegenleistun-
gen in Form von Verpflegungen wurden weidlich aus-
genützt. Haufronen geschahen "mehr zum Schaden,
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als nützlich”, und durch “unfleissige und gleichgiil-
tige Arbeit” wurde der Boden nie richtig umgekehrt,
so dass das Unkraut immer vorwaltete.!® Vielfach
wurden zu den Fronarbeiten nur Kinder geschickt
anstattt ^mannbarer Leute". Die Fronleute versáum-
ten ihre Arbeit und erschienen nicht zu den aufgebo-
tenen Terminen.!^
Beschwerliche Weinfuhren aufs Schloss
Auch die Fuhrfronen wurden vom Oberamt nicht
sehr günstig beurteilt. Die Weinfuhren auf das
Schloss seien *dem Untertanen beschwerlich und
nachteilig", bemerkt Landschreiber Josef Fritz. Jede
Fuhr von 40 Vierteln (etwa 400 Liter), “die auf dem
platten Lande mit zwei schlechten Pferden leicht vor-
gebracht werden könnte”, erfordere "zwei- und drei-
fache Máhne auf das Schloss hinauf, je nachdem wie
die Witterung beschaffen”. “Wegen dem hohen und
gähen Zug” seien schon manchem Untertanen die
Pferde verdorben oder zugrunde gerichtet worden.
Für das landesfürstliche Arar erachtet Fritz diese
Fuhrfronen gar als schädlich. Die Dienste seien zwei-
und dreifach zu entgelten, “denn, wenn der Untertan
1?! Vgl. Tabelle im Anhang, S. 111-117.
122 Zur Schilderung der Weinlese vgl. Fach; Meier (Ms.); Ospelt,
Ernst (Ms.); Goop, Brauchtum, S. 173-175.
LLA RA 9/1/1, Eid für den Weingartenmeister Andreas Strub,
6. Februar 1772.
57 LLA RA 9/1/1, Bestandskontrakt, 13. Màrz 1790; Instruktion
für die herrschaftlichen Weingarten- und Torkelmeister,
15. März 1803.
LB Schuppler (1815), S. 391.
6 LUB 1/4, Ergänzungen zum Brandisischen Urbar, S. 321.
7 LUB I/4, Sulzisch-Hohenemsisches Urbar, S. 355—357; Büchel
(1906), S. 49.
128 LB Schuppler (1815), S. 306.
129 Zu den Frondiensten vgl. Ospelt, Wirtschaftsgeschichte, S. 103—
105.
15 LB Schuppler (1815), S. 40f.
51 LLA RA 9/1/1, verschiedene Instruktionen für Weingarten-
und Torkelmeister, 1772-1805.
132 LLA RA 9/1/1, Bestandskontrakt, 13. Márz 1790.
13 LLA RA 9/1/1, Eid für den Weingartenmeister Andreas Strub,
6. Februar 1772.
134 LLA RA 9/1/1, Oberamtsdekret, “zu Lichtenstein (=Vaduz)
und Schaan durch den Landweibel óffentlich zu verlesen, o. D.
(um 1800).
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