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Quantität ausgerichteten Produktion.!!? Um den rich-
tigen Wimmeltermin wurde spáter, als ihn nicht mehr
das Oberamt allein diktierte, des öftern gestritten.
Dem Produzenten ging es vor allem darum, Ertrags-
einbussen infolge einer spáteren Ernte (Fàulnis,
Vogel- und Wespenfrass) zu vermeiden. Er neigte des-
halb eher zur Frühlese hin. Der Weinkàufer hingegen
tendierte im Interesse einer durchgehenden Vollreife
des Traubenguts mehr auf eine spatere Lese. Die
ideale Weinlese setzte dann ein, wenn die Trauben
das grósste Volumen und den hóchsten Zuckergehalt
erreicht hatten.!!? Die strenge Vorgabe des Weinlese-
termins war nótig, um den Torkelbetrieb auf wenige
Tage beschränken und so die allgemeine Aufsicht,
Wimmeln in der Maree (Landesarchiv)
insbesondere über die ordentliche Ablieferung des
Weinzehnts, erleichtern zu können. Aber auch die
Lage der Fluren im Gemenge verlangte nach einem
gleichzeitigen Wimmeln. So wird 1791/92 das gleich-
zeitige Wimmeln in den Weinbergen der Landesherr-
schaft und in denen des Priorats St. Johann als alte
Übung und urkundlich verbrieft erwähnt. Dem
Torkelmeister des Priorats wird zudem erlaubt, die
Prioratshalde gleichzeitig mit den herrschaftlichen
Halden zu wimmeln. Dies sei “seit Menschengeden-
ken so beobachtet” worden, weil der Prioratswein-
garten durch die herrschaftlichen Traubentráger be-
treten werden müsse, und die Prioratsreben Schaden
náhmen, wenn sie spáter gewimmelt würden.!?? Die
112 Zu den alten Statuten vgl. oben S. 20. Bei der Darstellung der
Zerhältnisse im 18. und 19. Jahrhundert folge ich Zeller und
Schlegel. In den alten Rentamtsrechnungen und -akten des
Landesarchivs, aber auch in den Instruktionen für die
Weingarten- und Torkelmeister (LLA RA 9/1/1) finden sich
viele Hinweise auf die einzelnen Arbeiten. Die verschiedenen
Weinbergarbeiten sind in den Beiträgen von Lukas Laternser
und Bernhard Ospelt in diesem Buch genauer beschrieben.
> Hofrat Hauer berichtet, dass die Weingärten “durch Gruben
und Bôgen perpetuierlich erhalten” würden. (LB Hauer 1808,
S. 87.) — In einer oberamtlichen Anweisung werden die herr-
schaftlichen Weingarten- und Torkelmeister zu Vaduz ermahnt,
"Sorge zu tragen, dass bei künftigem Gruben die Reben durch-
aus in eine gerade Linie gebracht" werden. (LLA RB W 4, Nr.
144 pol., Verfügung von Landvogt Schuppler, 7. Márz 1809)
!^ Die oben zitierte oberamtliche Anweisung enthält auch einen
Hinweis auf das Umlegen der Reben. Danach sollten “im
Herbst jedesmal die Reben wenigst zur Hälfte umgelegt wer-
den, damit solche wider die schadlichen Gefroste moglichsten
Schutz erhalten mögen”.
15 Zeller, S. 30.
H6 Nipp (1934).
!7 Im Bestandskontrakt für den Bockwingert findet sich der Hin-
weis, dass "alles und jedes, und besonders auch die Bestimmung
der Weinlese- oder Wimmelns-Zeit von oberamtlicher Disposi-
tion und Anordnung lediglich abhanget". (LLA RA 9/1/1,
13. März 1790, Bestandskontrakt)
118 Zeller.
! Hauptmann und Landestechniker Peter Rheinberger handelte
in einem mehrseitigen Manuskript die Frage nach dem richti-
gen Weinlesetermin ab. Der Text Die Weinlese ist undatiert. Er
diente móglicherweise als Vorlage zu einem Vortrag im Kreise
der Vaduzer Winzergenossenschaft. (FamARh H 31).
7 LLA RA 26/5/5-7, Korrespondenz zwischen dem Priorat
St Johann in Feldkirch und dem fürstlichen Oberamt,
1791/92.
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