Volltext: Vaduzer Wein

Spieglen: Zum Zehendten, befindt sich, dass, So 
baldt der Wein in Einem Weingarthen abgewimblet, 
man underm schein dess Spieglens den benachbahr- 
ten noch Ihre stehendte Trauben, wie zuegleich auch 
die Bögen in frembden Weingärthen abschneidet, 
welches nit allein aufs höchst verbotten ist, sondern 
es solle Jedwederer, so betretten würdt, so oft es be- 
schicht, per 10 Pfd. den. abgestraft werden. (N.B. fiat 
memoria in ordine Decimarum a serenisstmo.) 
Streitigkeiten im Torkel: So fern 11.no, wie bis daher 
schon öfters zue vernemmen kommen, in denen törg- 
len Einer den anderen mit worth, oder werkhen 
Ehrverletzlich, oder sonsten schimpflich antaschten, 
oder gahr handgemein würde; diser, oder dise sollen 
unnachlässlich per 10 Pfd. den. abgestrafft werden. 
Weinsteuer: 12. mo soll keiner befugt seyn, den Most 
undter der steur zue verkauffen bey straff 5 Pfd. den. 
Weinzoll: 13 tio sollen die Torgel Meister ordentlich 
die Wein angeben dem Zoller, welche auss dem Landt 
geführet, undt gezollet werden müssen. 
Zehntwein: 14. auch sollen die Torgelmeister in alle 
Weg verbunden seyn, einen guten, gerechten most 
sowohl roth als weissen, wie er fallen thuet, zum 
Zehendten ordentlich zue geben, nit den ersten, 
auch nicht den letzten, dan dan wohfern von denen 
Zehendt Knechten Klag einkohmen würde, nach be- 
fundenen dingen die Torkhelmeister guth darumb 
seyn müssen, undt noch darzu von der obrigkeith ge- 
strafft werden. Undt was den Zehendt an sich selbsten 
belangt, solle er der Schuldigkeit nach, ohne alle ge- 
fährde gegeben werden. 
(Wie vorhero doch die Torkhellmeister darbey 
eine genaue undt accurate specification des Zehend- 
ten, so ein jeder pfarreye von Neugerühten fallet, füh- 
ren sollen, damit sie selbige noch den herbst der ob- 
rigkeith eingeben können.)” 
Einige Hinweise zur Erläuterung 
Es sollen hier nicht alle Bestimmungen erläutert wer- 
den. Sie sind meist gut verständlich und bedürfen kei- 
ner Erklärung. Einige wenige Paragraphen werden 
später in anderem Zusammenhang kommentiert, na- 
mnentlich wenn vom Zehnten, von der Weinsteuer 
ınd von den alten Hohlmassen die Rede sein wird.” 
In Vaduz gab es bereits mehrere Torkel. Die erste 
Bestimmung will nämlich nicht nur sicherstellen, dass 
der Torkelmeister die Übersicht behält und nicht zu 
viel Traubengut gleichzeitig in den Torkel gelangt. 
Sie zielt auch darauf, allen bestehenden Torkeln 
Arbeit zu geben.“ 
Der sechste Punkt belegt die Existenz von privaten 
Weingärten, deren Traubengut eigens erfasst und der 
Steuer unterworfen sein sollte. 
Interessant ist auch das Verbot der Viehweide im 
Herawingert (Punkt 9). Offensichtlich wurden damals 
Weingärten auch abgeweidet. Tiere, die vor der Wein- 
ese in herrschaftlichen Weingärten angetroffen 
wurden, sollten getötet werden. Nach der Weinlese 
sollten sie gepfändet und in den Pfandstall bei der 
herrschaftlichen Taverne eingestellt werden.‘! 
Der Brauch des Spieglens ist in Punkt 10 der 
Torkelordnung belegt. Das bis in jüngere Zeit noch 
wahrgenommene Recht der Allgemeinheit, nach der 
Weinlese stehen gelassene Trauben zu holen, ent- 
spricht demnach einer sehr alten Gewohnheit.®? 
Dass zum Torkelleben auch immer wieder hitzige 
Wortgefechte und zum Teil handfeste Streitereien 
gehörten, zeigt Punkt 11 der Torkelordnung. 
Ein Teil des Weines wurde vom Torkel weg ausser 
Landes verkauft und musste dabei verzollt werden 
"Punkt 13) 
Weinbau im 18. und 19. Jahrhundert 
Um 1600 wird für unsere Region ein flächenmässiger 
Höchststand des Weinbaus angenommen. Über den 
Umfang der Rebkulturen gibt es nur Schätzungen.® 
Der Dreissigjährige Krieg brachte für den Weinbau 
gewisse Rückschläge mit sich. Weingärten wurden 
von Kriegsvolk verwüstet, Keller geplündert. Anderer- 
seits steigerte der Weinkonsum der Soldaten die 
Nachfrage und eröffnete neue Absatzmöglichkeiten. 
Vaduz lag an der Durchmarschroute zwischen den 
deutschen und italienischen Kriegsschauplätzen. Wie 
weit der Weinbau des Dorfes vom Krieg betroffen
	        

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