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Das erste Blatt der ältesten Fassung der “Hochfürstl. Liech-
tensteinischen Torggelordnung”. Das Dokument dürfte vor
1750 als Abschrift eines noch älteren Textes entstanden sein
Landesarchiv)
Weinzehnten: Zum Vierten sollen die Torgelmaister
den Zehendten von allem Wein, Er werde auf die
Steur gegeben, oder dass Einer seinen Wein selbst be-
halte, ordentlichen ausmessen, und in die Zehendt-
Büttenen raichen und einantworthen (?); Neben
deme sollen sie auch solche Zehend- und Herr-
schafts-Büttenen in gueter Achtung und Verwahrung
haben, damit Niemandt darauss trinckhe, und son-
sten der Zehendten khein schaden oder abgang
Empfang, bey Straff 1 Pfd. den.
Ausmessen durch den Torkelmeister: Zum Fünfften,
solle auch keiner sein wein weder auf die Steur noch
den Zehendten selbst ausmessen, sonder dieses allwe-
gen durch den verordneten Torgelmaister besche-
hen, oder so es Ihne den Torgelmaister selbst betref
fete, alssdan durch einen anderen Ehrlichen unver-
l\eumbten Mann ausmessen lassen.
Trauben von Privaten: Zum Sechsten sollen auch die
Torgelmaister bey Ihren ayden keine trauben zum
torglen annemmen, so in die häuser gewimblet wor-
den, sonder so baldt er dessen Erfahren und wüssens
Empfanget, den oder dieselben von Stunden an der
obrigkeit anzaigen, damit gegen solchen verfahren
werden möge, wie sich zue thuen gebührt.
Verwahrung von Trauben und Most: Zum Sibendten
sollen auch die Torgelmaister mänigklichen ihre trau-
ven und Most in guether Versorgnus haben, und sol-
chen weder mit trinckhen oder verwüesten in dem
wenigisten nicht beschädigen lassen.
Zutritt zum Torkel: Zum Achten soll ein jeder Tor-
gelmaister Jemandt in die Torgel nit lassen, Ess habe
dan Einer Ehrhaffte geschäfft darinnen zue verrich-
ten, sonsten und anderst nit, und ob Einer oder mehr
disem zue wider thetten, oder sonsten Inner- oder
ausserhalb Eines torgels ainichen gewalth üeben, und
rauchen wolten, der und dieselbe sollen der obrig-
keith angezaigt, und darüber nach beschaffenheit
dess Verbrechens gestraft werden.
Verbot der Viehweide: Zum Neundten solle Jedwe-
derer Macht haben, Khüe, ochsen, Rinder, Schaaff,
gaissen, Schwein, und Ross, welche in die Weingärten
lauffen, oder’eingelassen werden, Ehe dass Wimmet
angefangen; und vollendet würdet, nider zueschla-
gen, oder nider zue schiessen; nach vollendung aber
dess Wimmets solle solches Ross, Khüe und anders
vieh, alsbald hinder die Taffern getriben, und hernach
mit obrigkeitlicher Straff angesehen werden.
* LUBI/4, S. 356.
5 Büchel (1906), S. 49. — Zum Brandisischen Urbar vgl. Georg
Malin, LUB I/4, S. 249£. und S. 315-317. Weitere Ausführungen
zu den Frondiensten unten S. 36—39.
$ LLA RA 26/5.
7 Büchel (1906), S. 47£.
3 Vgl. Punkt 4 und 10 bis 12 der Torkelordnung.