Volltext: Vaduzer Wein

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Das erste Blatt der ältesten Fassung der “Hochfürstl. Liech- 
tensteinischen Torggelordnung”. Das Dokument dürfte vor 
1750 als Abschrift eines noch älteren Textes entstanden sein 
Landesarchiv) 
Weinzehnten: Zum Vierten sollen die Torgelmaister 
den Zehendten von allem Wein, Er werde auf die 
Steur gegeben, oder dass Einer seinen Wein selbst be- 
halte, ordentlichen ausmessen, und in die Zehendt- 
Büttenen raichen und einantworthen (?); Neben 
deme sollen sie auch solche Zehend- und Herr- 
schafts-Büttenen in gueter Achtung und Verwahrung 
haben, damit Niemandt darauss trinckhe, und son- 
sten der Zehendten khein schaden oder abgang 
Empfang, bey Straff 1 Pfd. den. 
Ausmessen durch den Torkelmeister: Zum Fünfften, 
solle auch keiner sein wein weder auf die Steur noch 
den Zehendten selbst ausmessen, sonder dieses allwe- 
gen durch den verordneten Torgelmaister besche- 
hen, oder so es Ihne den Torgelmaister selbst betref 
fete, alssdan durch einen anderen Ehrlichen unver- 
l\eumbten Mann ausmessen lassen. 
Trauben von Privaten: Zum Sechsten sollen auch die 
Torgelmaister bey Ihren ayden keine trauben zum 
torglen annemmen, so in die häuser gewimblet wor- 
den, sonder so baldt er dessen Erfahren und wüssens 
Empfanget, den oder dieselben von Stunden an der 
obrigkeit anzaigen, damit gegen solchen verfahren 
werden möge, wie sich zue thuen gebührt. 
Verwahrung von Trauben und Most: Zum Sibendten 
sollen auch die Torgelmaister mänigklichen ihre trau- 
ven und Most in guether Versorgnus haben, und sol- 
chen weder mit trinckhen oder verwüesten in dem 
wenigisten nicht beschädigen lassen. 
Zutritt zum Torkel: Zum Achten soll ein jeder Tor- 
gelmaister Jemandt in die Torgel nit lassen, Ess habe 
dan Einer Ehrhaffte geschäfft darinnen zue verrich- 
ten, sonsten und anderst nit, und ob Einer oder mehr 
disem zue wider thetten, oder sonsten Inner- oder 
ausserhalb Eines torgels ainichen gewalth üeben, und 
rauchen wolten, der und dieselbe sollen der obrig- 
keith angezaigt, und darüber nach beschaffenheit 
dess Verbrechens gestraft werden. 
Verbot der Viehweide: Zum Neundten solle Jedwe- 
derer Macht haben, Khüe, ochsen, Rinder, Schaaff, 
gaissen, Schwein, und Ross, welche in die Weingärten 
lauffen, oder’eingelassen werden, Ehe dass Wimmet 
angefangen; und vollendet würdet, nider zueschla- 
gen, oder nider zue schiessen; nach vollendung aber 
dess Wimmets solle solches Ross, Khüe und anders 
vieh, alsbald hinder die Taffern getriben, und hernach 
mit obrigkeitlicher Straff angesehen werden. 
* LUBI/4, S. 356. 
5 Büchel (1906), S. 49. — Zum Brandisischen Urbar vgl. Georg 
Malin, LUB I/4, S. 249£. und S. 315-317. Weitere Ausführungen 
zu den Frondiensten unten S. 36—39. 
$ LLA RA 26/5. 
7 Büchel (1906), S. 47£. 
3 Vgl. Punkt 4 und 10 bis 12 der Torkelordnung.
	        

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