stimmt. Von den zwei übrigen Beeten, “des Cossmans
Weingarten genant”, wurde der übliche Zehnt gege-
ben.
Neu in herrschaftlichem Besitz aufgeführt ist “ein
weingarten am Schlossweeg gelegen, rings umb frey,
Marina genant” mit einem halben Fuder (gut 400
Liter) Ertrag. Der Weingarten wird später wegen sei-
ner Lage an der Schlosshalda der “Häldeler” genannt.
Bearbeitung in Lohn- und Fronarbeit
Die herrschaftlichen Weingärten wurden wohl wie bis
anhin von Winzern aus dem Dorf gegen Lohn bear-
beitet. Zwar wurden sicher seit altersher verschiedene
Frondienste geleistet, mit Fronarbeit allein liess sich
der Rebbesitz aber nicht bewirtschaften. Aus dem
Umstand, dass im Sulzisch-Hohenemsischen Urbar
erstmals Frondienste aufscheinen und keine Lehen-
güter mehr als Entgelt für die Bearbeitung herr-
schaftlicher Weingärten aufgeführt sind, wird in der
Literatur eine solche Bewirtschaftung im Frondienst
angenommen. Die erwähnten Frondienste müssen
damals aber nicht neu eingeführt worden sein. Es ist
vielmehr anzunehmen, dass sie schon seit langer Zeit
geleistet wurden. In dem nur als Fragment überliefer-
ten Brandisischen Urbar fehlen offensichtlich wesent-
liche Teile, so auch verschiedene Regalien und Herr-
schaftsrechte wie die Fronen. Die im späteren Urbar
genannten Frondienste werden bis ins 19. Jahrhun-
dert geleistet. Sie bildeten aber lediglich eine Ergän-
zung der gegen Lohn verrichteten Weinbergarbeiten.
Die Entlöhnung erfolgte nicht mehr durch die Ver-
gabe von Lehengütern, sondern durch Geld.®
Eine alte herrschaftliche Torkelordnung
Im Landesarchiv befinden sich mehrere undatierte
Fassungen einer alten herrschaftlichen Torkelord-
nung. Die älteste Fassung ist bereits als “Hoch-
fürstl(ich) Liechtensteinische Torggelordnung” beti-
telt und kann daher frühestens zu Beginn des
L8. Jahrhunderts entstanden sein. Sie ist publiziert
und wird ins Jahr 1750 datiert.” Sie dürfte wohl etwas
früher entstanden sein, nämlich in den Anfängen der
fürstlich-liechtensteinischen Verwaltung. Als Vorlage
diente ein Text, der wesentlich älter war. Dies belegen
allein schon die sprachliche Fassung und die in Pfund
Pfennig angegebenen Strafgelder.® Die Torkelord-
nung sei deshalb hier erneut im Originaltext vollstän-
dig wiedergegeben. Sie ergänzt die in den Statuten
für die herrschaftlichen Winzer enthaltenen Informa-
tionen über den Weinbau in frühen Zeiten. Berichten
die Statuten über die Weinbergarbeiten und die
Pflege der Reben, so enthält die Torkelordnung inter-
essante Angaben zur Weinlese und zur Verarbeitung
der Trauben im Torkel.
“Hochfürstl. Liechtensteinische Torggel-
ordnung, wie dise in dem Fürstenthum
Lichtenstein gehalten werden solle.
Annahme von Traubengut: Erstlichen soll ein Jeder
Torggelmaister nit mehr zue torglen annemmen, dan
zue dreyen Stöckhen, und den vierten auf dem
Torgelbeth; Es sey dan, dass ainer aigne geschirr ha-
sen thue. Und solle Jeder Torgelmaister verbunden
sein, bey starckhen Regen-Wetter keine Trauben in
Torgel tragen noch füehren zue lassen.
Fremde Zehnten: Zum anderen solle keiner trauben
zue Torglen ahnnehmmen, die in Einen frembden
Zehendten gehörig, es were dann, dass das herkhom-
men ein anders mit gebracht hette, sollte derowegen
einer betretten werden, welcher die Trauben ander-
werthig hin, als wo der Weingarthen zehendbar ist,
gefüehrt oder getragen, verwürckht solcher 5 Pfd.
den. Straff,
Genaues Messen: Zum Dritten sollen auch die
Torgelmaister bey Ihren Ayden schuldig sein, den
Wein ordentlichen bey gemessenen gepfächten ge-
schirren über die Nägel ausszuemessen, und den
Most aus dem Ohmen, weilen Er darinnen noch
schwanckhet, nit in die Fuehrfass zueschütten, son-
dern zue warthen, biss solcher still stehet, also damit
sich weder der gebendt noch nemmendt, So auf die
Steur handlen. zue beklagen haben.