Volltext: Vaduzer Wein

stimmt. Von den zwei übrigen Beeten, “des Cossmans 
Weingarten genant”, wurde der übliche Zehnt gege- 
ben. 
Neu in herrschaftlichem Besitz aufgeführt ist “ein 
weingarten am Schlossweeg gelegen, rings umb frey, 
Marina genant” mit einem halben Fuder (gut 400 
Liter) Ertrag. Der Weingarten wird später wegen sei- 
ner Lage an der Schlosshalda der “Häldeler” genannt. 
Bearbeitung in Lohn- und Fronarbeit 
Die herrschaftlichen Weingärten wurden wohl wie bis 
anhin von Winzern aus dem Dorf gegen Lohn bear- 
beitet. Zwar wurden sicher seit altersher verschiedene 
Frondienste geleistet, mit Fronarbeit allein liess sich 
der Rebbesitz aber nicht bewirtschaften. Aus dem 
Umstand, dass im Sulzisch-Hohenemsischen Urbar 
erstmals Frondienste aufscheinen und keine Lehen- 
güter mehr als Entgelt für die Bearbeitung herr- 
schaftlicher Weingärten aufgeführt sind, wird in der 
Literatur eine solche Bewirtschaftung im Frondienst 
angenommen. Die erwähnten Frondienste müssen 
damals aber nicht neu eingeführt worden sein. Es ist 
vielmehr anzunehmen, dass sie schon seit langer Zeit 
geleistet wurden. In dem nur als Fragment überliefer- 
ten Brandisischen Urbar fehlen offensichtlich wesent- 
liche Teile, so auch verschiedene Regalien und Herr- 
schaftsrechte wie die Fronen. Die im späteren Urbar 
genannten Frondienste werden bis ins 19. Jahrhun- 
dert geleistet. Sie bildeten aber lediglich eine Ergän- 
zung der gegen Lohn verrichteten Weinbergarbeiten. 
Die Entlöhnung erfolgte nicht mehr durch die Ver- 
gabe von Lehengütern, sondern durch Geld.® 
Eine alte herrschaftliche Torkelordnung 
Im Landesarchiv befinden sich mehrere undatierte 
Fassungen einer alten herrschaftlichen Torkelord- 
nung. Die älteste Fassung ist bereits als “Hoch- 
fürstl(ich) Liechtensteinische Torggelordnung” beti- 
telt und kann daher frühestens zu Beginn des 
L8. Jahrhunderts entstanden sein. Sie ist publiziert 
und wird ins Jahr 1750 datiert.” Sie dürfte wohl etwas 
früher entstanden sein, nämlich in den Anfängen der 
fürstlich-liechtensteinischen Verwaltung. Als Vorlage 
diente ein Text, der wesentlich älter war. Dies belegen 
allein schon die sprachliche Fassung und die in Pfund 
Pfennig angegebenen Strafgelder.® Die Torkelord- 
nung sei deshalb hier erneut im Originaltext vollstän- 
dig wiedergegeben. Sie ergänzt die in den Statuten 
für die herrschaftlichen Winzer enthaltenen Informa- 
tionen über den Weinbau in frühen Zeiten. Berichten 
die Statuten über die Weinbergarbeiten und die 
Pflege der Reben, so enthält die Torkelordnung inter- 
essante Angaben zur Weinlese und zur Verarbeitung 
der Trauben im Torkel. 
“Hochfürstl. Liechtensteinische Torggel- 
ordnung, wie dise in dem Fürstenthum 
Lichtenstein gehalten werden solle. 
Annahme von Traubengut: Erstlichen soll ein Jeder 
Torggelmaister nit mehr zue torglen annemmen, dan 
zue dreyen Stöckhen, und den vierten auf dem 
Torgelbeth; Es sey dan, dass ainer aigne geschirr ha- 
sen thue. Und solle Jeder Torgelmaister verbunden 
sein, bey starckhen Regen-Wetter keine Trauben in 
Torgel tragen noch füehren zue lassen. 
Fremde Zehnten: Zum anderen solle keiner trauben 
zue Torglen ahnnehmmen, die in Einen frembden 
Zehendten gehörig, es were dann, dass das herkhom- 
men ein anders mit gebracht hette, sollte derowegen 
einer betretten werden, welcher die Trauben ander- 
werthig hin, als wo der Weingarthen zehendbar ist, 
gefüehrt oder getragen, verwürckht solcher 5 Pfd. 
den. Straff, 
Genaues Messen: Zum Dritten sollen auch die 
Torgelmaister bey Ihren Ayden schuldig sein, den 
Wein ordentlichen bey gemessenen gepfächten ge- 
schirren über die Nägel ausszuemessen, und den 
Most aus dem Ohmen, weilen Er darinnen noch 
schwanckhet, nit in die Fuehrfass zueschütten, son- 
dern zue warthen, biss solcher still stehet, also damit 
sich weder der gebendt noch nemmendt, So auf die 
Steur handlen. zue beklagen haben.
	        

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