Volltext: Vaduzer Wein

werden. Der Ausschuss bestimmt ferner die Trokel- 
lokale und die Geschirre, in welchen die Genossen- 
schaftsernte untergebracht werden soll, er wird dafür 
sorgen, dass in jedem Genossenschaftstorkel die ein- 
gebrachte Fechsung eines jeden Mitgliedes in leicht 
ersichtlichen Tabellen genau nach Quantum und 
Zuckergehalt eingetragen werde. Die Genossen- 
schaftsmitglieder sind dagegen verpflichtet, den ein- 
schlägigen Anordnungen des Ausschusses Folge zu 
leisten. 
8. 
Die Mitgliedschaft dauert ein Jahr, doch wird jeder, 
der sich an der ordentlichen Jahresversammlung 
nicht abmeldet, wieder als Mitglied für das kom- 
nende Jahr betrachtet. 
Der Austritt erfolgt freiwillig oder auch durch 
Ausschluss, welchen der Ausschuss verfügen kann, 
wenn sich ein Mitglied der Statutenverletzung schul- 
dig macht. 
9. 
Zur Beschlussfassung in den Ausschuss- und allge- 
meinen Versammlungen ist die Stimmenmehrheit 
der anwesenden Mitglieder, zur Beschlussfassung 
über Statutenänderungen und eventuelle Auflösung 
der Genossenschaft % Majorität sämtlicher Mitglieder 
erforderlich. 
10. 
Bei Vereinsauflösung wird das etwa vorhandene 
Vereinsvermögen an die einzelnen Vereinsmitglieder 
1ach Massgabe ihres letzten Ernteanteiles verteilt. 
11. 
Allfällige aus dem Genossenschaftsverbande unter 
den Mitgliedern oder zwischen der Genossenschaft 
und einzelnen Mitgliedern entstehende Streitigkei- 
ten vermögensrechtlicher Natur werden schiedsge- 
richtlich ausgetragen. Das Schiedsgericht besteht aus 
drei Mitgliedern, nämlich aus zwei Richtern und 
zinem Obmanne, welche nach Stimmenmehrheit, 
>hne an die Vorschriften der allgemeinen Gerichts- 
ardnung gebunden zu sein, inappellabel entschei- 
den, ihr Urteil samt Gründen aber schriftlich abfas- 
sen und im Wege des fürstlichen Landesgerichtes 
Vaduz den Parteien zustellen lassen. Bei der Weige- 
ung einer Partei, den von ihr vorzuschlagenden 
Schiedsrichter zu bestellen, oder bei Verzögerung 
dieser Bestellung, oder im Falle die beiden vorge- 
schlagenen Schiedsrichter sich auf den Obmann 
ıicht einigen können, erfolgt die Bestellung auf An- 
trag seitens der nicht siumigen Partei oder eines der 
Schiedsrichter durch das fürstliche Landgericht. Im 
Verzuge ist die Partei, wenn sie binnen 8 Tagen, seit 
dem ihr der vom Gegner gewählte Schiedsrichter be- 
kannt geworden ist, den von ihr zu wählenden 
Schiedsrichter dem Gegner nicht namhaft gemacht 
nat. 
Als Schiedsrichter sind nur solche Inländer zuläs- 
sig, welche das Wahlrecht zur Gemeindevertretung 
besitzen. 
12. 
Der fürstl. Regierung bleibt das Aufsichtsrecht 
nach Massgabe der bestehenden Vorschriften vorbe- 
halten. 
Vorstehende Statuten werden behördlich genehmigt 
Fürstliche Regierung 
Vaduz, am 30. Oktober 1902 
v. In der Maur, fürstl. Kabinettsrat 
1903 
3. März 1903 
Vaduz. Rebbaukurs 
Der Mangel an sachverständigen Weinbergarbeitern 
ist in unsern Weinbau treibenden Gemeinden, 
namentlich aber in Vaduz, recht fühlbar geworden 
und damit auch das Bedürfnis, wieder neue Arbeits- 
kräfte für diesen Zweck heranzubilden. Die günstigen 
Erfolge, welche die schon in frühern Jahren vom 
‚andw. Verein veranstalteten Rebbaukurse hinsicht- 
ich Ausbildung neuer Weinbergarbeiter aufwiesen, 
ermunterten den Verein neuerdings, einen Versuch 
n dieser Richtung zu machen. 
9 LVolksblatt, 31. Oktober 1902, Nr. 44 
0 GAV, Signatur Nr. 725.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.