werden. Der Ausschuss bestimmt ferner die Trokel-
lokale und die Geschirre, in welchen die Genossen-
schaftsernte untergebracht werden soll, er wird dafür
sorgen, dass in jedem Genossenschaftstorkel die ein-
gebrachte Fechsung eines jeden Mitgliedes in leicht
ersichtlichen Tabellen genau nach Quantum und
Zuckergehalt eingetragen werde. Die Genossen-
schaftsmitglieder sind dagegen verpflichtet, den ein-
schlägigen Anordnungen des Ausschusses Folge zu
leisten.
8.
Die Mitgliedschaft dauert ein Jahr, doch wird jeder,
der sich an der ordentlichen Jahresversammlung
nicht abmeldet, wieder als Mitglied für das kom-
nende Jahr betrachtet.
Der Austritt erfolgt freiwillig oder auch durch
Ausschluss, welchen der Ausschuss verfügen kann,
wenn sich ein Mitglied der Statutenverletzung schul-
dig macht.
9.
Zur Beschlussfassung in den Ausschuss- und allge-
meinen Versammlungen ist die Stimmenmehrheit
der anwesenden Mitglieder, zur Beschlussfassung
über Statutenänderungen und eventuelle Auflösung
der Genossenschaft % Majorität sämtlicher Mitglieder
erforderlich.
10.
Bei Vereinsauflösung wird das etwa vorhandene
Vereinsvermögen an die einzelnen Vereinsmitglieder
1ach Massgabe ihres letzten Ernteanteiles verteilt.
11.
Allfällige aus dem Genossenschaftsverbande unter
den Mitgliedern oder zwischen der Genossenschaft
und einzelnen Mitgliedern entstehende Streitigkei-
ten vermögensrechtlicher Natur werden schiedsge-
richtlich ausgetragen. Das Schiedsgericht besteht aus
drei Mitgliedern, nämlich aus zwei Richtern und
zinem Obmanne, welche nach Stimmenmehrheit,
>hne an die Vorschriften der allgemeinen Gerichts-
ardnung gebunden zu sein, inappellabel entschei-
den, ihr Urteil samt Gründen aber schriftlich abfas-
sen und im Wege des fürstlichen Landesgerichtes
Vaduz den Parteien zustellen lassen. Bei der Weige-
ung einer Partei, den von ihr vorzuschlagenden
Schiedsrichter zu bestellen, oder bei Verzögerung
dieser Bestellung, oder im Falle die beiden vorge-
schlagenen Schiedsrichter sich auf den Obmann
ıicht einigen können, erfolgt die Bestellung auf An-
trag seitens der nicht siumigen Partei oder eines der
Schiedsrichter durch das fürstliche Landgericht. Im
Verzuge ist die Partei, wenn sie binnen 8 Tagen, seit
dem ihr der vom Gegner gewählte Schiedsrichter be-
kannt geworden ist, den von ihr zu wählenden
Schiedsrichter dem Gegner nicht namhaft gemacht
nat.
Als Schiedsrichter sind nur solche Inländer zuläs-
sig, welche das Wahlrecht zur Gemeindevertretung
besitzen.
12.
Der fürstl. Regierung bleibt das Aufsichtsrecht
nach Massgabe der bestehenden Vorschriften vorbe-
halten.
Vorstehende Statuten werden behördlich genehmigt
Fürstliche Regierung
Vaduz, am 30. Oktober 1902
v. In der Maur, fürstl. Kabinettsrat
1903
3. März 1903
Vaduz. Rebbaukurs
Der Mangel an sachverständigen Weinbergarbeitern
ist in unsern Weinbau treibenden Gemeinden,
namentlich aber in Vaduz, recht fühlbar geworden
und damit auch das Bedürfnis, wieder neue Arbeits-
kräfte für diesen Zweck heranzubilden. Die günstigen
Erfolge, welche die schon in frühern Jahren vom
‚andw. Verein veranstalteten Rebbaukurse hinsicht-
ich Ausbildung neuer Weinbergarbeiter aufwiesen,
ermunterten den Verein neuerdings, einen Versuch
n dieser Richtung zu machen.
9 LVolksblatt, 31. Oktober 1902, Nr. 44
0 GAV, Signatur Nr. 725.