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2 a
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81
Der Dualismus von
Monarchie und Demokratie
Art.
2
| Die Staatsgewalt ist im
| Fürsten verankert
Art.
Der Landesfürst ist das
Oberhaupt des Staates
"7
A Abschluss von Staatsver-
rt. .z - ®
8 | trägen mit Zustimmung
des Landtages
Sanktion eines Geset72s
Art.
9
Art.
10
/ Notverordnungsrecht
Art. Ernennung der
79 | .‚Regierungsmitglieder
Ta
ES a
Art.
12
Recht der Begnadigung,
Milderung und Umwand-
lung von Strafen
DIE.
SL
D,
Die Staatsgewalt ist im
Volk verankert
| Art.
>
Die persönliche Freiheit
des einzelnen ist
gewährleistet
Art.
28f
44
Zustimmung zum Ab-
schluss von Staatsverträ-
gen durch den Fürsten
Art.
8
62
Zustimmung des Land- Art
tages zu jedem Gesetz ist | 65
erforderlich
Kontrolle über die
Staatsverwaltung
DE
Art.
62
63
Vorschlagsrecht bei der
Ernennung der
Regierungsmitglieder
Art.
79
Recht auf Wahl des | Art.
Landtages 46
Se
.
I
DE | Recht auf erbliche
13 | Thronfolge
8
Art.
438
49
Recht auf Einberufung,
Schliessung, Vertagung
| oder Auflösung des
Landtages
Recht der Verfassungs-
"Lund Gesetzesinitiative
„3
Art.
64
Vollzugs- und Aufsichts:
recht durch die
Regierung
Ernennung der Richter
auf Vorschlag des Land:
tages.
Art.
10
Art.
102
Recht auf freie Wahl der
Gemeindebehörden
Recht auf Einberufung
und Auflösung des
Landtages
Recht der Verfassungs-
und Gesetzesinitiative
Anspruch auf Rechts- |
schutz durch
unabhängige Gerichte
Vorschlagsrecht bei der
Ernennung der Richter
Art.
110
/ Art.
48
| Art.
64
Art.
97
99
104
Art.
102