Volltext: Fürst und Volk

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81 
Der Dualismus von 
Monarchie und Demokratie 
Art. 
2 
| Die Staatsgewalt ist im 
| Fürsten verankert 
Art. 
Der Landesfürst ist das 
Oberhaupt des Staates 
"7 
A Abschluss von Staatsver- 
rt. .z - ® 
8 | trägen mit Zustimmung 
des Landtages 
Sanktion eines Geset72s 
Art. 
9 
Art. 
10 
/ Notverordnungsrecht 
Art. Ernennung der 
79 | .‚Regierungsmitglieder 
Ta 
ES a 
Art. 
12 
Recht der Begnadigung, 
Milderung und Umwand- 
lung von Strafen 
DIE. 
SL 
D, 
Die Staatsgewalt ist im 
Volk verankert 
| Art. 
> 
Die persönliche Freiheit 
des einzelnen ist 
gewährleistet 
Art. 
28f 
44 
Zustimmung zum Ab- 
schluss von Staatsverträ- 
gen durch den Fürsten 
Art. 
8 
62 
Zustimmung des Land- Art 
tages zu jedem Gesetz ist | 65 
erforderlich 
Kontrolle über die 
Staatsverwaltung 
DE 
Art. 
62 
63 
Vorschlagsrecht bei der 
Ernennung der 
Regierungsmitglieder 
Art. 
79 
Recht auf Wahl des | Art. 
Landtages 46 
Se 
. 
I 
DE | Recht auf erbliche 
13 | Thronfolge 
8 
Art. 
438 
49 
Recht auf Einberufung, 
Schliessung, Vertagung 
| oder Auflösung des 
Landtages 
Recht der Verfassungs- 
"Lund Gesetzesinitiative 
„3 
Art. 
64 
Vollzugs- und Aufsichts: 
recht durch die 
Regierung 
Ernennung der Richter 
auf Vorschlag des Land: 
tages. 
Art. 
10 
Art. 
102 
Recht auf freie Wahl der 
Gemeindebehörden 
Recht auf Einberufung 
und Auflösung des 
Landtages 
Recht der Verfassungs- 
und Gesetzesinitiative 
Anspruch auf Rechts- | 
schutz durch 
unabhängige Gerichte 
Vorschlagsrecht bei der 
Ernennung der Richter 
Art. 
110 
/ Art. 
48 
| Art. 
64 
Art. 
97 
99 
104 
Art. 
102
	        

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