FUnser Staat“ das Fürstentum Liechtenstein“
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Das Recht der Beschwerdeführung
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Gegen Entscheidungen, Verfügungen, An-
ordnungen oder Beschlüsse einer Behörde
kann jeder Bürger Beschwerde erheben. Je
nach Inhalt der Beschwerde ist der Staats-
gerichtshof die höchste Instanz. In gewis-
sen Fällen ist sogar die Beschwerde an den
Europäischen Gerichtshof für Menschen-
rechte möglich.
Aufgabe:
Schreibe mit Hilfe des Buches in kurzen
Sätzen den Instanzenweg auf.
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Wenn ein Bürger glaubt, eine Verwaltungshandlung einer
Gemeinde, eines Amtes oder einer Kommission
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rechtswidrig
erfolg‘
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kann er sich dagegen durch eine
Beschwerde wehre.
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Die Regierung ist, neben ihrer Regierungs- und Verwal-
‚ungstätigkeit, Rechtsmittelinstanz, die der Bürger anrufen
wenn er sich gegen Entscheidungen eines Amtes,
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Kommission oder einer Gemeinde zur Wehr setzen
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Die nächsthöhere Instanz ist die Verwaltungsbeschwerde-
instanz (VB). Sie entscheidet über Beschwerden gegen
Entscheidungen und Verfügungen der
Readierung
im Normalfall 15.
gegen eine Entscheidung der Verwal-
tungsbeschwerdeinstanz kein ordentliches Rechtsmittel
mehr möglich. Sie
amtet als
oberstes Verwaltungsgerich..
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Die einzige Möglichkeit, gegen einen Entscheid der VBI
vorzugehen, ist die
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STAATSGERICHTSHOF
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(Beschwerde wegen Verletzuna verfassungsmässig garan-
tierter Rechte). In diesem Fall amtet der Staatsgerichtshof
als Verfassungsgerichtsho