Volltext: Fürst und Volk

FUnser Staat“ das Fürstentum Liechtenstein“ 
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Das Recht der Beschwerdeführung 
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Gegen Entscheidungen, Verfügungen, An- 
ordnungen oder Beschlüsse einer Behörde 
kann jeder Bürger Beschwerde erheben. Je 
nach Inhalt der Beschwerde ist der Staats- 
gerichtshof die höchste Instanz. In gewis- 
sen Fällen ist sogar die Beschwerde an den 
Europäischen Gerichtshof für Menschen- 
rechte möglich. 
Aufgabe: 
Schreibe mit Hilfe des Buches in kurzen 
Sätzen den Instanzenweg auf. 
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Wenn ein Bürger glaubt, eine Verwaltungshandlung einer 
Gemeinde, eines Amtes oder einer Kommission 
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rechtswidrig 
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kann er sich dagegen durch eine 
Beschwerde wehre. 
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Die Regierung ist, neben ihrer Regierungs- und Verwal- 
‚ungstätigkeit, Rechtsmittelinstanz, die der Bürger anrufen 
wenn er sich gegen Entscheidungen eines Amtes, 
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Kommission oder einer Gemeinde zur Wehr setzen 
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Die nächsthöhere Instanz ist die Verwaltungsbeschwerde- 
instanz (VB). Sie entscheidet über Beschwerden gegen 
Entscheidungen und Verfügungen der 
Readierung 
im Normalfall 15. 
gegen eine Entscheidung der Verwal- 
tungsbeschwerdeinstanz kein ordentliches Rechtsmittel 
mehr möglich. Sie 
amtet als 
oberstes Verwaltungsgerich.. 
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Die einzige Möglichkeit, gegen einen Entscheid der VBI 
vorzugehen, ist die 
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STAATSGERICHTSHOF 
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(Beschwerde wegen Verletzuna verfassungsmässig garan- 
tierter Rechte). In diesem Fall amtet der Staatsgerichtshof 
als Verfassungsgerichtsho
	        

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