Volltext: Fürst und Volk

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Rechte und Pflichten 
der Landesangehörigen 
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Hier sind die Rechte und Pflichten der Landesangehörigen 
n knappen Worten aufgeführt. 
Aufgabe: 
Suche die entsprechenden Artikel in der Verfassung, trage 
die Artikel-Nummern in die richtigen Felder beim Text und 
der Zeichnung ein. 
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Recht auf Menschenwürde, Art. 
Freiheit der Person ——m———— — 
Verhaftungen dürfen nur genau auf die Art vorgenommen wer- 
den, die im Gesetz vorgesehen ist (Haftbefehl, auf frischer 
Tat). Unschuldig Verhaftete oder Verurteilte haben Anspruch 
auf volle Entschädigung durch den Staat. Hausdurchsuchun- 
gen oder Durchsuchungen von Briefen und Schriften müssen 
ebenfalls auf streng gesetzlichen Vorschriften beruhen. 
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Art. 
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Gleichheit vor dem Gesetz Art. WIN 
Zeligion, Abstammung, Ansehen, Bildung, Geschlecht, usw. 
jeben keinen Anspruch auf andere Behandlung. Vor Gericht 
ınd auch als Staatsbürger sind alle Bürger gleich. 
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SRENZEIE 
Glaubens- und Gewissensfreiheit LArt. 
Sie ist jedermann gewährleistet. Die katholische Kirche ist 
andeskirche, aber auch anderen Konfessionen ist die Aus- 
Jbung ihres Bekenntnisses und Abhaltung des Gottesdienstes 
’rei. Niemand darf durch die Angehörigkeit zu einer Religions- 
1Jemeinschaft benachteiligt werden. 
Recht der freien Meinungsäusserung | Art. 
Jedermann darf in Wort, Schrift, Druck oder bildlicher Darstel- 
lung seine Meinung frei äussern. Es darf keine Zensur erfol- 
Jen, d.h. eine Behörde darf eine Veröffentlichung (Innerhalb 
der Schranken des Gesetzes) nicht verbieten 
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Vereins- und Versammlungsrecht LA. 
Es besteht das Recht, Vereine zu gründen und Versammlun- 
gen abzuhalten, aber die gesetzlichen Bestimmungen müssen 
beachtet werden. 
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Niederlassungsfreiheit LA. 
Jeder Bürger kann sich an jedem Orte des Landes niederlas- 
sen und Vermögen jeder Art erwerben. 
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Jnverletzlichkeit des Privateigentums (Art. —_ 
Das Privateigentum ist unverletzlich. Enteignungen finden nur 
auf gesetzliche Weise und nur dort statt, wo das öffentliche 
Wohl es erfordert. Es muss Entschädigung erfolgen 
vergl. Art. 35). 
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Handels- und Gewerbefreiheit E Art: 
zs ist keine absolute Freiheit, sondern eine Freiheit innerhalb 
der gesetzlichen Schranken (z.B. Gewerbeordnung). 
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3etitionsrecht Se EEE Se 
Jeder, der sich in seinem Recht betroffen fühlt, kann Wünsche 
ınd Bitten durch einen Abgeordneten im Landtage vorbringen 
assen. 
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Recht auf Beschwerdeführung LArt. 
Jeder Landesangehörige ist berechtigt, gegen das Verfahren 
ainer Behörde, durch das er sich in seinen Rechten benachtei- 
iat fühlt, Beschwerde zu führen. 
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Z3efolgung der Gesetze | Art. 
Man kann nicht nur den Schutz der Gesetze geniessen, son- 
dern muss sie selbst auch befolgen. 
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Verteidigung des Vaterlandes T Arte 
Jeder Waffenfähige ist bis zum zurückgelegten 60. Lebensjahr 
im Falle der Not zur Verteidigung verpflichtet. 
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