Volltext: Fürst und Volk

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152 Rechte und Pflichten 
der Landesangehörigen 
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Hier sind die Rechte und Pflichten der Landesangehörigen 
in knappen Worten aufgeführt. 
Aufgabe: 
Suche die entsprechenden Artikel in der Verfassung, trage 
die Artikel-Nummern in die richtigen Felder beim Text und 
der Zeichnung ein. 
Art. 28 
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Recht auf Menschenwürde, | Art. 32 
Freiheit der Person A 
Verhaftungen dürfen nur genau auf die Art vorgenommen wer- 
den, die im Gesetz vorgesehen ist (Haftbefehl, auf frischer 
Tat). Unschuldig Verhaftete oder Verurteilte haben Anspruch 
auf volle Entschädigung durch den Staat. Hausdurchsuchun- 
gen oder Durchsuchungen von Briefen und Schriften müssen 
shenfalls auf streng gesetzlichen Vorschriften beruhen. 
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Gleichheit vor dem Gesetz LArt. 30 mw 
Zeligion, Abstammung, Ansehen, Bildung, Geschlecht, usw. 
geben keinen Anspruch auf andere Behandlung. Vor Gericht 
ınd auch als Staatsbürger sind alle Bürger aleich. 
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Glaubens- und Gewissensfreiheit Art. 37 
Sie ist jedermann gewährleistet. Die katholische Kirche ist 
_andeskirche, aber auch anderen Konfessionen ist die Aus- 
ibung ihres Bekenntnisses und Abhaltung des Gottesdienstes 
rei. Niemand darf durch die Angehörigkeit zu einer Religions- 
„emeinschaft henachteiliat werden. 
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Recht der freien Meinungsäusserung Art. 40 
Jedermann darf in Wort, Schrift, Druck oder bildlicher Darstel- 
ung seine Meinung frei äussern. Es darf keine Zensur erfol- 
Jen, d.h. eine Behörde darf eine Veröffentlichung (Innerhalb 
der Schranken des Gesetzes) nicht verbieten 
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Art. 37 | 
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Vereins- und Versammlungsrecht L Art. a u 
=s besteht das Recht, Vereine zu gründen und Versammlun- 
gen abzuhalten, aber die gesetzlichen Bestimmungen müssen 
neachtet werden. 
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Niederlassungsfreiheit Art. 28 
Jeder Bürger kann sich an jedem Orte des Landes niederlas- 
sen und Vermöaen jeder Art erwerben. 
Unverletzlichkeit des Privateigentums Art. 34 
Das Privateigentum ist unverletzlich. Enteignungen finden nur 
auf gesetzliche Weise und nur dort statt, wo das öffentliche 
Wohl es erfordert. Es muss Entschädigung erfolgen 
(veral. Art. 35) 
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Handels- und Gewerbefreiheit L Art. 36 
Es ist keine absolute Freiheit, sondern eine Freiheit innerhalb 
der aesetzlichen Schranken (z.B. Gewerbeordnung). 
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Petitionsrecht LA Br a 
Jeder, der sich in seinem Recht betroffen fühlt, kann Wünsche 
und Bitten durch einen Abgeordneten im Landtage vorbringen 
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Recht auf Beschwerdeführung | Art. 43 
Jeder Landesangehörige ist berechtigt, gegen das Verfahren 
ainer Behörde, durch das er sich in seinen Rechten benachtei- 
jat fühlt, Beschwerde zu führen 
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Pefolgung der Gesetze Art. 28 ———_ 
\4an kann nicht nur den Schutz der Gesetze geniessen, son- 
dern muss sie selbst auch befolgen. 
Verteidigung des Vaterlandes | Art. 44 
Jeder Waffenfähige ist bis zum zurückgelegten 60. Lebensjahr 
im Falle der Not zur Verteidigung verpflichtet. 
FR
	        

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