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ES 126| N a
hs Vom Landesfürsten Die Rechte der Staatsgewalt sind im Für-
sten und im Volk vereinigt.
® begnadigt ® teilen Aufgabe:
® ernannt ® regieren Setze nebenstehend aufgeführte Wörter an
e Vorschlagsrecht ® geloben der richtigen Stelle im Lückentext ein.
® Amtseid ® Unterschrift
® Fürstenhauses oe Wahl
® Verfassung » Staatsoberhaupt
® gewählt ® ernannt
® konstitutionelle ®e Genehmigung
® Landtag » Gesetzesvorschlag
® vertritt ® Staaten
® Fürsten ® aufzulösen
Nach der Verfassung ist unser Land eine konstitutionelle ___ Erbmonarchie, d.h. die Nachfolge des
Landesherrn geschieht nicht durch _ Wahl _ sondern wird nach den Hausgesetzen des _ Fürsten-
_ hauses_ geregelt.
Fürst und Volk __teilen sich in die Rechte. Der Fürst muss vor Regierungsantritt _ geloben dass
er das Land nach der Verfassung und den übrigen Gesetzen regieren und seine
Unversehrtheit erhalten wird. Er ist das __ Staatsoberhaupt =
Unter Mitwirkung der Regierung __ vertritt __ der Fürst Liechtenstein gegenüber anderen __ Staaten
- Jedes Gesetz wird nur dann gültig, wenn der Fürst durch seine Unterschrift __ die Genehmi-
gung ___ erteilt. Verurteilte können vom Fürsten __ begnadigt . werden. Die Gerichte besitzen
ein Vorschlagsrecht
Die Richter werden zwar vom Landtag _. gewählt aber vom Fürsten _ ernannt Zur ersten
Sitzung des Jahres ruft der Fürst den Landtag ein. Wird das Parlament arbeitsunfähig, so steht dem
Fürsten __ das Recht zu, es _ aufzulösen . Auch die Regierungsmitglieder werden vom
Monarchen __ ernannt _ Der Regierungschef muss in die Hand des Fürsten den _ Amtseid
ablegen. Ein wichtiges Recht unseres Fürsten ist das Initiativrecht, d.h. er kann durch die Regierung einen
Gesetzesvorschlag dem Landtag vorbringen
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