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Liechtenstein — Ein Kleinstaat im Herzen Europas
Jeder Treuhänder in_ Liechtenstein ist um einiges stärker in das bestehende
Rechtssystem eingebunden als dies z.B. in der Schweiz der Fall ist. Mit einer
entsprechenden Erklärung gehen sie gegenüber dem Staate Liechtenstein die Ver-
pflichtung ein, die jeweilige Identität eines Klienten nicht nur festzustellen und
zu überprüfen, sondern falls notwendig auch bekannt zu geben.
{mmer wieder wird gesagt, dass die typisch liechtensteinischen Gesellschaftsfor-
men “Anstalt” und ”Stiftung” lediglich deshalb geschaffen wurden, um äusländi-
schen Steuerpflichtigen die Möglichkeit zu geben, Steuern zu hinterziehen. Si-
zherlich, es kann nicht bestritten werden, dass diese Gesellschaftsform von aus-
ländischen Klienten auch zur ”Steueroptimierung” eingesetzt wird. Wenn man
jedoch bedenkt, dass in gewissen Staaten Europas jeder Franken infolge Steuer-
abgaben nicht einmal mehr die Hälfte Wert ist, so kann man verstehen, dass es
Leute gibt, welche diese überhöhten Steuerbelastungen mit Gesellschaften in
Liechtenstein zu reduzieren versuchen. Wer lebt schon gerne freiwillig in einer
"Steuerwüste” ? Zurückkommend auf die liechtensteinischen Gesellschafsformen
“Anstalt” und "Stiftung” muss jedoch festgehalten werden, dass diese zur Ver-
waltung des eigenen Vermögens dienen sowie für eine vereinfachte Nachlass-Re-
gelung eingesetzt werden sollten.
Zur Wahrung der Anonymität ist es selbstverständlich erforderlich, dass das Für-
stentum_ Liechtenstein in Steuerangelegenheiten grundsätzlich keinerlei _Rechts-
hilfe leistet. Dies ist in Europa sicherlich keine Besonderheit, denn selbst inner-
halb der EG wird dies so gehandhabt.
[5. Erste Aussagen zu den angelaufenen Zollvertragsverhandlungen
zu c)
Die Experten, weiche am Dienstag in Bern tagten, gehen davon aus, dass das Fürsten-
tum Liechtenstein auch in Zukunft Teil des schweizerischen Zollgebietes bleiben könne.
Ein radikaler Wechsel in den Beziehungen zwischen den beiden Nachbarstaaten sei nicht
erforderlich und auch nicht zu erwarten. Jedoch müsse eine für die übrigen Partner (= 5
EFTA und 12 EG-Staaten) überzeugende Lösung gefunden werden, welche 100 %-ig Ge-
währ dafür biete, dass einerseits das Fürstentum Liechtenstein seine Verpflichtungen aus
dem EWR-Vertrag vollumfänglich erfüllen könne und andererseits die Schweiz nicht
durch ein ”liechtensteinisches Hintertürchen” am EWR teilnehmen könne. Der Einbau
entsprechender Kontrollmechanismen sollte nach Ansicht der schweizerischen Verhand-
‚ungsteilnehmer_ eigentlich möglich sein. Im weiteren äusserte man sich dahingehend,
dass nicht ganz ausgeschlossen werden könne, dass das Fürstentum Liechtenstein zum
Zwecke des Erhaltes des Zollvertrages_mit der Schweiz auf gewisse EWR-Regelungen
verzichten müsse. Welche Gebiete dies im einzelnen betreffen wird, könne jedoch heute
noch nicht mit Sicherheit gesagt werden. Nach einhelliger Ansicht besteht jedoch ein
zrosser Anpassungsbedarf und zwar auf beiden Seiten.
[6.
Erste Aussagen von S.D. Prinz Nikolaus zum Verlauf der Zollvertragsver-
handlungen
Kurz vor Weihnachten äusserte sich S.D. Prinz Nikolaus in einem Zeitungsinterview da-
hingehend, dass die ersten Gespräche auf Beamtenebene als erfolgreich gewertet werden
könnten. Die nun nach dem Ausscheiden der Schweiz erforderliche Anpassung des
EWR-Abkommens brauche erneut die Zustimmung der noch verbliebenen EWR-Partner.
Man hoffe, dass die liechtensteinischen Anliegen in Bezug auf die Schweiz in Brüssel