Volltext: Vaduzer Wasser

für jede Abortspülung mit 
Schwimmer in Wirtschaften 
Zuschlag 
Ein laufender Hahn in Pissoirs wird 
nicht gestattet. a. 
für Gewerbebetriebe grösseren 
Jmfanges, sowie Springbrunnen 
mit Wassermessern nach Übereinkunft 
für Rindvieh und Pferde, die in der 
Ortschaft Vaduz gehalten werden, 
per Stück 
Gebrauchswasser zur Erstellung von 
Neubauten wird mit 10-30 K 
berechnet und durch die Gemeinde- 
vertretung jeweilig bestimmt, grössere 
Reparaturen und Stallbauten 
sind frei.” 
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Ergänzend zu den Satzungen erliess der Gemeinderat 
auch “Ortspolizeiliche Vorschriften betreffend den 
Schutz und die Benützung der Wasserversorgungs- 
leitung Vaduz”. Darin wird %eder Missbrauch und jede 
Verschwendung des Wassers in Hausleitungen” unter- 
sagt, ebenfalls die “Ablagerung von Holz und Steinen 
auf Strassenschächten oder die Versperrung der Ein- 
stiegschächte und Hydranten”. Verboten ist auch das 
“eigenmächtige Drehen der Anschlusshahnen zur Er- 
zielung einer grösseren Wasserzufuhr in die Haus- 
leitung”. Die Vorschrift, bei strenger Kälte jeden 
Abend die Wasserleitung zu entleeren, zeigt, dass da- 
mals kein Haus vollständig beheizt war und deshalb 
ein Einfrieren und Zerspringen der Röhren befürchtet 
werden musste. 
Der “Ordnung und Reinlichkeit bei den öffent- 
lichen Brunnen” diente die Vorschrift, das “Waschen 
und Spülen von Gegenständen und Geräten in Brun- 
nentrögen, das Waschen und Reinigen von übelrie- 
chenden Fässern, Standen und Gefässen, sowie von 
Wagen und Karren, überhaupt ein übermässiges Be- 
giessen des Brunnenplatzes” zu unterlassen. In den 
“Sudeltrögen” wurde das “Waschen von schmutzigen 
Sachen, die Berührung der Tröge mit giftigen Stoffen 
oder verseuchten Gegenständen” strengstens verboten. 
Die Brunnen waren mindestens alle zwei Wochen, 
die Brunnenplätze mindestens täglich einmal von 
den “betreffenden Wasserbeziehern” gründlich zu 
reinigen. 
Erste Ausbauten — Grenzen der Versorgung 
Schaaner Wasser für das Möliholz 
Als im Januar 1911 das Projekt einer allgemeinen Was- 
serversorgung der Gemeinde Schaan öffentlich kund- 
gemacht wurde, erhob die Gemeinde Vaduz dagegen 
Jei der Regierung schriftliche Einwendungen. Das 
Schaaner Projekt sah auch die Versorgung des zu 
Vaduz gehörenden Ortsteils Möliholz mit Trink- und 
Nutzwasser vor. Da die Wasserversorgung zum Wir- 
kungskreis der Ortsgemeinde gehöre, erschien es der 
Gemeinde Vaduz als “ausgeschlossen, dass eine andere 
Ortsgemeinde-. . . die öffentliche Wasserversorgung 
eines Teiles eines fremden Gemeindegebietes über- 
nimmt und den erforderlichen Aufwand durch Ver- 
umlagung auf die Einwohner dieser Ortschaft auf- 
bringt”. Vaduz sei berechtigt, den Bau der projektier- 
‚en Wasserleitung ins Möliholz zu untersagen. Die Ge- 
meinde wolle aber den Bewohnern im Möliholz den 
Bezug von Wasser aus Schaan nicht verwehren. Sie sei 
daher mit dem Leitungsbau einverstanden und räume 
der Gemeinde Schaan das Recht ein, im Möliholz die 
Wasserleitung zu legen, aber “nur gegen beliebigen 
Widerruf”. Nach Ablauf der auf 50 Jahre abgeschlos- 
senen Wasserbezugsverträge der Privaten mit der Ge- 
meinde Schaan behalte sie sich ihr Recht vor, “die Ort- 
schaft Mühleholz mit Wasser zu versorgen, wenn es ihr 
passend erscheint und sie dazu in der Lage ist”.
	        

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