Volltext: Vaduzer Wasser

Gutachten gibt der Gemeinde recht 
Die Gemeinde übergab nun den Regierungsauftrag 
samt Beschwerdeschriften dem Advokaten Dr. Reich 
in Feldkirch zur Überprüfung. Dieser kam zum Schluss, 
dass es Sache der Regierung sei, im Baubewilligungs- 
verfahren die Sicherheit des Reservoirs zu überprüfen. 
Eine Schadenersatzpflicht sei entweder schon durch 
das Gesetz gegeben oder könnte allenfalls als spezielle 
Auflage für die Konzession vorgesehen werden. Zu 
einem besonderen Schadlos-Revers sei die Gemeinde 
nicht verpflichtet. Bei Einführung der allgemeinen 
Wasserversorgung sei ein gleichzeitiger Weiterbestand 
der Brunnengenossenschaften undenkbar. Die Wasser- 
bezugsrechte dieser privatrechtlichen Genossenschaf- 
ten bestünden zu Recht. Diese könnten sich nur selbst 
mit Zustimmung aller Mitglieder auflösen. Die 
Gemeinde sei gehalten, die Einsprachen auf dem Ver- 
handlungsweg zu regeln. Erst wenn dieser Weg schei 
tere, könnte eine Enteignung im übergeordneten 
Interesse erfolgen. Einer Beitragspflicht zur neuen 
Wasserversorgung könne sich niemand entziehen. 
Vergleichsverhandlungen 
Gestützt auf diese Rechtsmeinung trat nun die Ge- 
meinde in Verhandlungen mit den verschiedenen Be- 
schwerdeführern. Am 15. Mai 1908 waren die Brunnen- 
genossenschaften Altabach und Herragass ins Schul 
haus geladen. Zwölf Genossenschafter sassen dem Orts- 
vorsteher und Gemeindekassier sowie drei Mitglie- 
dern des verstärkten Gemeinderats gegenüber. Die 
Gemeinde verpflichtete sich, zumindest während der 
Bauzeit die beiden Genossenschaften mit der bisher 
bezogenen Wassermenge von mindestens 1,66 Sekun- 
denlitern zu beliefern. Hinsichtlich einer Haftpflicht 
der Gemeinde bei allfälligen Schäden konnte keine 
Einigung erzielt werden. 
Wi 
"Le 
Se 
We 
ba 
x 
FI 
a 
Lara 
ylı ZfEE 
Zah Maise 
BER 
Fr 
ba 
O7 
ul 
KEIE 
2 Ir AR 
"ange! £ EMS .. 
u 
ea 
FA > 
ME A = 
Auszug aus dem Vergleichsprotokoll vom 15. Mai 1908
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.