Gutachten gibt der Gemeinde recht
Die Gemeinde übergab nun den Regierungsauftrag
samt Beschwerdeschriften dem Advokaten Dr. Reich
in Feldkirch zur Überprüfung. Dieser kam zum Schluss,
dass es Sache der Regierung sei, im Baubewilligungs-
verfahren die Sicherheit des Reservoirs zu überprüfen.
Eine Schadenersatzpflicht sei entweder schon durch
das Gesetz gegeben oder könnte allenfalls als spezielle
Auflage für die Konzession vorgesehen werden. Zu
einem besonderen Schadlos-Revers sei die Gemeinde
nicht verpflichtet. Bei Einführung der allgemeinen
Wasserversorgung sei ein gleichzeitiger Weiterbestand
der Brunnengenossenschaften undenkbar. Die Wasser-
bezugsrechte dieser privatrechtlichen Genossenschaf-
ten bestünden zu Recht. Diese könnten sich nur selbst
mit Zustimmung aller Mitglieder auflösen. Die
Gemeinde sei gehalten, die Einsprachen auf dem Ver-
handlungsweg zu regeln. Erst wenn dieser Weg schei
tere, könnte eine Enteignung im übergeordneten
Interesse erfolgen. Einer Beitragspflicht zur neuen
Wasserversorgung könne sich niemand entziehen.
Vergleichsverhandlungen
Gestützt auf diese Rechtsmeinung trat nun die Ge-
meinde in Verhandlungen mit den verschiedenen Be-
schwerdeführern. Am 15. Mai 1908 waren die Brunnen-
genossenschaften Altabach und Herragass ins Schul
haus geladen. Zwölf Genossenschafter sassen dem Orts-
vorsteher und Gemeindekassier sowie drei Mitglie-
dern des verstärkten Gemeinderats gegenüber. Die
Gemeinde verpflichtete sich, zumindest während der
Bauzeit die beiden Genossenschaften mit der bisher
bezogenen Wassermenge von mindestens 1,66 Sekun-
denlitern zu beliefern. Hinsichtlich einer Haftpflicht
der Gemeinde bei allfälligen Schäden konnte keine
Einigung erzielt werden.
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Auszug aus dem Vergleichsprotokoll vom 15. Mai 1908