Volltext: Vaduzer Wasser

Vorrang für das Gemeinwohl 
Es wäre falsch, das neue Wasserrechtsgesetz als einen 
Akt der Verstaatlichung, sohin als eine Überführung 
der Gewässer in das Eigentum des Staates zu bezeich- 
nen. Es handelt sich vielmehr um eine Überführung 
in eine andere Kategorie von öffentlichen Sachen, die 
nicht für den Staat, sondern für den Gemeingebrauch, 
also für jedermann bestimmt sind. Das Sachenrecht 
nennt dies die “Sachen in Gemeingebrauch” (Art. 552 
5R). Die Wasserversorgung ist seit jeher eine der 
wichtigsten kommunalen Aufgaben. Den Gemeinden 
kommt daher im neuen Wasserrechtsgesetz eine Son- 
derstellung zu. Die Gemeinden haben Anspruch dar- 
auf, dass ihnen die Regierung, die sozusagen Verwalte- 
rin der “Sachen in Gemeingebrauch” ist, für ihre 
Versorgung die Konzession zum Bezug von genügend 
Wasser einräumt (Art. 13 WRG). Sie müssen sich also 
nicht mehr um die Überlassung von Quellen durch 
Private oder Genossenschaften für ihre Wasserversor- 
zung bemühen. 
Das Privatrecht befindet sich seit Jahren auf dem 
Rückzug, auch in Liechtenstein. An die Stelle der 
freien Entscheidung des Eigentümers tritt die Verwal- 
tungsverfügung. Besonders das private Eigentum wird 
dadurch immer mehr zur leeren Form. Dies ist eine 
bedenkliche Entwicklung, der vermehrt ernste Beach- 
tung geschenkt werden muss. Was jedoch die Gewäs- 
ser betrifft, kann es keinen Zweifel geben: Zur Siche- 
rung und zum Schutz der Wasservorkommen geht das 
Gemeinwohl vor, hat das öffentliche Recht Vorrang 
vor dem privaten Recht. Der Weg, der mit dem neuen 
Wasserrechtsgesetz gegangen wurde, musste gegangen 
werden, so stark der Eingriff in unser Privatrechts- 
system auch ausgefallen ist. 
Literaturverzeichnis 
Beck, Wilhelm: Kurzer Bericht zum Personen- und 
Gesellschaftsrecht. Vaduz, 1925. 
Liver, Peter: Das Eigentum. In: Schweizerisches Privat- 
recht. Sachenrecht. Hrsg. Arthur Meier-Hayoz. 
Basel, Stuttgart, 1977. Bd. 5, 1. Halbband. 
Die ehehaften Wasserrechte in der Schweiz. In: 
Beiträge zum Recht der Wasserwirtschaft und zum 
Energierecht. Festschrift für Paul Gieseke. Karls- 
ruhe, 1958. 
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