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Bezogen auf die Quellgrundstücke im Gebiet des
Malbuner Kalberbóchels war die Schaffung des "Kon-
zessionsgebiets" zugunsten der Liechtensteinischen
Kraftwerke bereits der Vorgriff auf das spáter erlassene
Wasserrechtsgesetz.
Das neue Wasserrechtsgesetz
Im Jahr 1957 erging das für unser Land überaus wich-
tige Gesetz über den Schutz der Gewässer vor Verun-
reinigung (LGBI. 1957 Nr. 14), das unterschiedslos auf
alle Gewässer des Landes Anwendung findet. Bis Mitte
der siebziger Jahre konnte es sich jedoch unser Land
leisten, ohne eigentliche wasserrechtliche Bestimmun-
gen auszukommen. Dann aber zwangen der vor allem
mit der starken Industrialisierung immer höher wer-
dende Wasserverbrauch und eine damit verbundene
bedrohliche Absenkung des Grundwasserspiegels den
Gesetzgeber zur Schaffung eines wirksamen Wasser-
rechtsgesetzes (WRG, LGBI. 1976 Nr. 69). Rechtliche
Grundlage für das neue Gesetz ist Artikel 21 der Ver-
fassung, der dem Staat das Hoheitsrecht über die
Gewässer einräumt. Der Bericht und Antrag der
Regierung vom April 1975 über die Schaffung eines
Wasserrechtsgesetzes war zunächst nur auf die Offent-
licherklärung des gesamten Grundwassers gerichtet
(LTP 1975 I). Das private Quellenrecht und die nach-
gewiesenen Privatrechte an öffentlichen Gewässern
sollten vorbehalten bleiben. Man hatte vor allem
Bedenken wegen möglicher Enteignungsansprüche
seitens der Quellbesitzer (LIP 1975 I, S. 168). Die
Óffentlicherklàrung aller Quellen mit einer mittleren
Ergiebigkeit von mehr als 500 Litern pro Minute
wurde von der dazu bestellten Landtagskommission,
die sich unter dem Vorsitz des damaligen Landtags-
prásidenten Dr. Gerard Batliner in vorbildhafter
Weise der Wasserrechtsproblematik annahm, bean-
tragt (LIP 1976 III). Die Debatte um die Offentlich-
erklárung des Grundwassers und der wichtigen Quellen
des Landes wurde sehr engagiert geführt. Es fielen da-
bei deutliche Worte wie "Sozialisierung", "Verstaat-
lichung" und ähnliches (LTP 1975 I, S. 164ff. und
1976 III, S. 598f£.). Man war sich im Landtag durchaus
der Schwere des Fingriffs in das Privatrechtssystem
bewusst. Es setzte sich jedoch die Meinung durch, dass
nur mit einer Offentlicherklärung aller wichtigen Ge-
wässer, sohin des Rheins, der Kanäle und Bâche, aller
Grundwasservorkommen sowie der Quellen mit einer
mittleren Ergiebigkeit von mehr als 500 Litern pro
Minute auf Dauer die Versorgung unseres Landes und
seiner Bevôlkerung mit genügend und mit einwand-
freiem Wasser gewährleistet werden kônne.
Zum Schutz wohlerworbener Rechte bleiben
bestehende Privatrechte an ôffentlichen Gewässern
vorbehalten (Art. 2 Abs. 3 WRG). Dieser Vorbehalt be-
deutet jedoch nicht, dass etwa eine Quelle mit einer
Ergiebigkeit von über 500 Litern pro Minute, die vor-
her im Privateigentum stand, weiterhin Privateigentum
bleibt. Der Vorbehalt bedeutet vielmehr, dass bisher an
dieser Quelle ausgeübte Nutzungsrechte im gleichen
Umfang bestehen bleiben. Diese wohlerworbenen oder
ehehaften Rechte sind durch die Eigentumsgarantie
der Verfassung geschützt und könnten nötigenfalls
vom Land nur durch Leistung entsprechender Ent-
schädigung entzogen werden.
Für die Alpgenossenschaft Vaduz, welche über
Jahrhunderte Eigentümerin der Quellen im Malbun
war, hat die neue Wasserrechtsgesetzgebung zur
Folge, dass ihr diese, da sie eine mittlere Ergiebigkeit
von mehr als 500 Minutenlitern haben, nicht mehr zu
Eigentum gehören, sie sind nun zu einem öffent-
lichen Gewässer geworden. Die Alpgenossenschaft be-
sitzt jedoch das private Recht, diesen Quellen das für
den Alpbetrieb erforderliche Wasser zu entnehmen.
Erhalten bleibt ihr auch das Nutzungsrecht an dieser
Quelle gemäss ihrem Vertrag mit der Gemeinde Vaduz
vom Jahr 1930.
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