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(Art. 159ff. SR). Alle nicht nachweislich im Privateigen-
tum stehenden Gewässer werden als zum Gemeinge-
brauch bestimmte Sachen (Art. 452 SR) erklärt, an wel-
chen nur mit ausdrücklicher Konzession der Regierung
Privatrechte erworben werden können (Art. 453 SR).
Das Sachenrecht enthielt bis zum Jahr 1976 auch eine
besondere Regelung über die Wasserkräfte bezie-
hungsweise über die Verleihung von Wasserrechten an
öffentlichen Gewässern (Art. 454ff. SR).
Mit der Aufhebung des Wassernutzungsgesetzes
von 1864 erlosch auch die behördliche Nutzungskon-
trolle über die Gewässer. Das Weggehen vom Konzes-
sionssystem lag im Trend der damaligen Zeit: Man
wollte los vom altösterreichischen Konzessionssystem,
hin zu einer freieren Rechtsordnung. Besonders deut-
lich war dies im Handels- und Gesellschaftsrecht, wo
das alte Konzessionssystem im Jahr 1924 vollständig
durch ein liberales System nach dem Vorbild der
Schweiz ersetzt wurde.
Gemäss neuem Sachenrecht ist die Quelle Be-
standteil der Liegenschaft, auf der sie entspringt. Das
Recht der Verfügung über das Quellwasser kann, wie
Art. 149 Abs. 2 SR sagt, nur als Dienstbarkeit am Quell-
Quellfassung im Malbun
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grundstück erworben werden. Das Quellenrecht kann
eine Grunddienstbarkeit sein, eine selbständige Perso-
naldienstbarkeit gemäss Art. 252 SR oder aber auch
eine “andere Dienstbarkeit” im Sinn von Art. 253 SR.
Die Liberalität des neueren Rechts zeigt sich daran,
dass das Grundwasser den Quellen bis zum Jahr 1976
gleichgestellt war (Art. 149 Abs. 3 SR). In der Schweiz,
von welcher dieses Recht rezipiert worden war, fanden
die weitgehenden Rechte an Quellen und Grundwas-
ser bald ihre notwendige Einschränkung durch die
Rechtsprechung der Gerichte und die Gesetzgebung
der Kantone. Von Bedeutung ist insbesondere, dass
dort die privaten Quellen auf Oberflächenwasser ein-
geschránkt sowie Fluss und Bachquellen nicht als
privatrechtliche Quellen taxiert und dass vor allem
gróssere Grundwasservorkommen sowie Grundwasser-
ströme den öffentlichen Flüssen und Bächen gleich-
gestellt wurden. Man erkannte rechtzeitig das Aus-
mass der sozialen Gebundenheit des Eigentums an
den Gewässern.
In unserem auf Agrarwirtschaft ausgerichteten
Land stellten sich diese Probleme zunächst nicht. Dies
war sicherlich bedingt durch die Kleinheit des Landes,
durch das Fehlen von mächtigen Wasservorkommen,
aber auch dadurch, dass die Mehrheit der bekannten
Quellen entweder im Eigentum von Gemeinden oder
Alpgenossenschaften standen. Hätten sich Streitigkei-
ten über das Ausmass der Nutzung von Quellen und
Grundwasser ergeben, darf angenommen werden, dass
auch unsere Gerichte die Rechte und die Nutzung von
Quellen und Grundwasser durch Private unter Her-
anziehung der schweizerischen Rechtsprechung ent-
sprechend eingeschränkt hätten.
Das neue Sachenrecht von 1923 verschaffte also
der Alpgenossenschaft wiederum die volle Verfügbar-
keit über die Nutzung ihrer Quellen im Malbun.
Gestützt auf das neue Recht räumte die Alpgenossen-
schaft Vaduz mit Vertrag vom 18. Juli 1930 der
Gemeinde Vaduz das Recht ein, von ihren Quellen