von den Hausbesitzern rodenweise (das heisst in einer
fixen Reihenfolge) versehen wird.” — Neu hingegen
war die Verpflichtung jedes Hausbesitzers, sein Wohn-
gebäude gegen Brandschäden versichern zu lassen.
Solche Feuerversicherungen wurden bereits seit den
zwanziger Jahren auf freiwilliger Basis abgeschlossen,
doch das neue Feuerpolizeigesetz machte nun daraus
ein Obligatorium. Im Jahr 1909 wurde diese Versiche-
rungspflicht auf alle landwirtschaftlichen und sonsti-
gen Gebäude ausgedehnt.
Einführung der Feuerdienstptlichı
Das Gesetz von 1865 schrieb den einzelnen Hausbesitzern
die Anschaffung eines bestimmten Repertoires an
Löschgeräten vor. So mussten in jedem Wohngebäude
die folgenden Geräte vorhanden sein: ein mit eisernen
Reifen versehener hölzerner Wassereimer, “wenigstens
10 Mass enthaltend”; eine gläserne Laterne sowie “ein
Löschwisch aus Birkenreisern und grober starker Lein-
wand mit einem langen hölzernen Stiele”. Jeder Ge-
meinde oblag ferner die Anschaffung zusätzlicher
Löschgeräte: mehrere Feuerleitern (“sowohl einfache
als auch doppelte”), drei bis sechs Feuerhaken, minde
stens eine Feuerlaterne, mehrere “Löschwische” sowie
“eine mit messingenem Wendrohr versehene und mit
Schläuchen ausgestattete Feuerspritze”. Deren Grösse
sollte sich nach der Häuserzahl der Gemeinde richten.
(Für kleinere Ortschaften genügten auch Tragsprit
zen.) Das Feuerlöschgesetz von 1865 erwähnte auch
das Vorhandensein von zwei landschaftlichen Feuer-
spritzen (je eine für das Ober- und das Unterland),
deren Besitzer das Land Liechtenstein war.
Auf der Basis dieser neuen feuerpolizeilichen Be-
stimmungen wurde noch im Herbst 1865 eine neue
Löschordnung eingeführt. Diese hielt nun schriftlich
Fest, dass alle männlichen Einwohner zwischen 16 und 60
Jahren feuerdienstpflichtig waren und in ein gesondertes
Register eingetragen werden sollten. Die Löschord-
nung bestimmte auch, wer für die Leitung und Auf-
sicht des Löschvorgangs verantwortlich war: Der vom
Gemeinderat gewählte Feuerwehrkommandant “ord-
net und dirigirt alle Massregeln, die er zur Dämpfung
des Feuers am zweckmässigsten findet”. Der Komman-
danten-Stellvertreter “führt die spezielle Aufsicht über
die zu den Spritzen und übrigen Löschgeräthen ver-
ordnete Mannschaft”. Eine weitere wichtige Aufgabe
erfüllte der Spritzenmeister, welcher mit Beizug des
Schlauchführers das Wendrohr und die Schläuche
dirigierte. Sie alle konnten ihre Arbeit erst beginnen,
nachdem der Brunnenmeister die Plätze bezeichnet
hatte, wo das Wasser geschöpft werden konnte. Um
für den Ernstfall gewappnet zu sein, versammelte sich
inskünftig die gesamte Ortsfeuerwehr jeweils im März,
Juli und Oktober zu einer Spritzenprobe.
Die Gründung der Freiwilligen
Feuerwehr Vaduz
Das Fürstentum Liechtenstein stand in der zweiten
Hälfte des 19. Jahrhunderts im Zeichen einer politi-
schen und gesellschaftlichen Öffnung. Das Auswande-
rungspatent aus dem Jahr 1843 hatte den Liechten-
steinern die Möglichkeit gegeben, ihr Land zeitweise
oder für immer zu verlassen. Viele nahmen — oft aus
wirtschaftlicher Not — diese Gelegenheit wahr. Die um
1860 beginnende Industrialisierung eröffnete dann
neue Verdienstmöglichkeiten. (Die Voraussetzungen
dazu schuf der Zollvertrag von 1852 mit Österreich.
Dies ermöglichte die Einbettung Liechtensteins in
einen grösseren Wirtschaftsraum.) Der aus dem Kanton
Zürich stammende Industrielle Hans Jakob Spoerry
errichtete 1882/83 eine Spinnerei im Ebaholz. Sicht-
bares Zeichen der politischen Öffnung war die Verfas-
sung von 1862. Sie beendete den fürstlichen Absolu-
tismus, und die Bürger erhielten das Recht zur po-