Volltext: Vaduzer Wasser

von den Hausbesitzern rodenweise (das heisst in einer 
fixen Reihenfolge) versehen wird.” — Neu hingegen 
war die Verpflichtung jedes Hausbesitzers, sein Wohn- 
gebäude gegen Brandschäden versichern zu lassen. 
Solche Feuerversicherungen wurden bereits seit den 
zwanziger Jahren auf freiwilliger Basis abgeschlossen, 
doch das neue Feuerpolizeigesetz machte nun daraus 
ein Obligatorium. Im Jahr 1909 wurde diese Versiche- 
rungspflicht auf alle landwirtschaftlichen und sonsti- 
gen Gebäude ausgedehnt. 
Einführung der Feuerdienstptlichı 
Das Gesetz von 1865 schrieb den einzelnen Hausbesitzern 
die Anschaffung eines bestimmten Repertoires an 
Löschgeräten vor. So mussten in jedem Wohngebäude 
die folgenden Geräte vorhanden sein: ein mit eisernen 
Reifen versehener hölzerner Wassereimer, “wenigstens 
10 Mass enthaltend”; eine gläserne Laterne sowie “ein 
Löschwisch aus Birkenreisern und grober starker Lein- 
wand mit einem langen hölzernen Stiele”. Jeder Ge- 
meinde oblag ferner die Anschaffung zusätzlicher 
Löschgeräte: mehrere Feuerleitern (“sowohl einfache 
als auch doppelte”), drei bis sechs Feuerhaken, minde 
stens eine Feuerlaterne, mehrere “Löschwische” sowie 
“eine mit messingenem Wendrohr versehene und mit 
Schläuchen ausgestattete Feuerspritze”. Deren Grösse 
sollte sich nach der Häuserzahl der Gemeinde richten. 
(Für kleinere Ortschaften genügten auch Tragsprit 
zen.) Das Feuerlöschgesetz von 1865 erwähnte auch 
das Vorhandensein von zwei landschaftlichen Feuer- 
spritzen (je eine für das Ober- und das Unterland), 
deren Besitzer das Land Liechtenstein war. 
Auf der Basis dieser neuen feuerpolizeilichen Be- 
stimmungen wurde noch im Herbst 1865 eine neue 
Löschordnung eingeführt. Diese hielt nun schriftlich 
Fest, dass alle männlichen Einwohner zwischen 16 und 60 
Jahren feuerdienstpflichtig waren und in ein gesondertes 
Register eingetragen werden sollten. Die Löschord- 
nung bestimmte auch, wer für die Leitung und Auf- 
sicht des Löschvorgangs verantwortlich war: Der vom 
Gemeinderat gewählte Feuerwehrkommandant “ord- 
net und dirigirt alle Massregeln, die er zur Dämpfung 
des Feuers am zweckmässigsten findet”. Der Komman- 
danten-Stellvertreter “führt die spezielle Aufsicht über 
die zu den Spritzen und übrigen Löschgeräthen ver- 
ordnete Mannschaft”. Eine weitere wichtige Aufgabe 
erfüllte der Spritzenmeister, welcher mit Beizug des 
Schlauchführers das Wendrohr und die Schläuche 
dirigierte. Sie alle konnten ihre Arbeit erst beginnen, 
nachdem der Brunnenmeister die Plätze bezeichnet 
hatte, wo das Wasser geschöpft werden konnte. Um 
für den Ernstfall gewappnet zu sein, versammelte sich 
inskünftig die gesamte Ortsfeuerwehr jeweils im März, 
Juli und Oktober zu einer Spritzenprobe. 
Die Gründung der Freiwilligen 
Feuerwehr Vaduz 
Das Fürstentum Liechtenstein stand in der zweiten 
Hälfte des 19. Jahrhunderts im Zeichen einer politi- 
schen und gesellschaftlichen Öffnung. Das Auswande- 
rungspatent aus dem Jahr 1843 hatte den Liechten- 
steinern die Möglichkeit gegeben, ihr Land zeitweise 
oder für immer zu verlassen. Viele nahmen — oft aus 
wirtschaftlicher Not — diese Gelegenheit wahr. Die um 
1860 beginnende Industrialisierung eröffnete dann 
neue Verdienstmöglichkeiten. (Die Voraussetzungen 
dazu schuf der Zollvertrag von 1852 mit Österreich. 
Dies ermöglichte die Einbettung Liechtensteins in 
einen grösseren Wirtschaftsraum.) Der aus dem Kanton 
Zürich stammende Industrielle Hans Jakob Spoerry 
errichtete 1882/83 eine Spinnerei im Ebaholz. Sicht- 
bares Zeichen der politischen Öffnung war die Verfas- 
sung von 1862. Sie beendete den fürstlichen Absolu- 
tismus, und die Bürger erhielten das Recht zur po-
	        

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