Volltext: Vaduzer Wasser

Alle Gemeinden hatten darauf zu achten, dass ge- 
nügend Brunnen und Wasserreservoire vorhanden 
waren, damit die notwendigen Löschmassnahmen ein- 
geleitet werden konnten. An Löschgeräten wurde vor- 
geschrieben: mehrere Feuerleitern und Feuerhaken, 
Laternen, hölzerne Handspritzen, sechs Kübel mit 
Henkeln sowie ein paar mit Wasser gefüllte Bütten. 
Diese Gegenstände sollen aufgeteilt und an zwei ver- 
schiedenen geschützten Orten aufbewahrt werden, so 
dass das Feuer gegebenenfalls von zwei Seiten her be- 
kämpft werden konnte. Sowohl einheimische Bauern 
wie auch fremde Fuhrleute mussten, falls nötig, ihre 
Pferde für den Löscheinsatz zur Verfügung stellen. Als 
Vorbereitung für den Ernstfall sollten halbjährlich 
Übungen durchgeführt werden. Benachbarte Gemein- 
den wurden zur gegenseitigen Hilfeleistung verpflich- 
tet. Beim Löschen selbst sollte “alles Unnöthige 
Geschrey vermieden werden (und) mit dem Zutragen 
des Wassers Ordnung gehalten (werden)”. Die alten 
Männer in der Gemeinde sorgten dafür, dass sich die 
Leute im Gehen oder Fahren nicht selbst behinderten. 
Falls das Feuer überhand nahm und mehrere Häuser 
bedrohte, so mussten alle Türen und Fenster dicht ge- 
macht und alle leicht brennbaren Dächer abgedeckt 
werden. Doch sollten neben einem Brandobjekt ste- 
hende Häuser nur in einer gegebenen Notsituation 
eingerissen und abgebrochen werden. 
Sobald der Brand gelöscht war, musste die Brand- 
ursache genau untersucht werden. Menschen, die sich 
durch Unvorsichtigkeit oder Böswilligkeit etwas zu- 
schulden kommen liessen, wurden dementsprechend 
gebüsst. Hingegen konnten diejenigen, die durch den 
Brand schuldlos zu Schaden kamen, “vorzüglichen An- 
spruch” auf “die Wohltat ihrer Mitbürger” erheben. 
Der letzte Artikel der Feuerlöschordnung verpflich- 
;ete die Gemeinden zur Bestellung eines Feuerge- 
schworenen. Dessen Tätigkeit wurde dann im Ge- 
meindegesetz von 1842 genau umschrieben: “Er muss 
auf die zeitgemässe Reinigung der Kamine halten, bei 
anhaltend trockenem Wetter seine Wachsamkeit ver- 
doppeln, vorzüglich aber, wenn windiges Wetter ein- 
tritt, bei Nachtzeit die Austilgung des Feuers in allen 
Häusern verfügen, Feuerwachen aufstellen und sie 
zeitweise besuchen, um sich über ihre Wachsamkeit zu 
iberzeugen.” 
Feuerversicherung wird obligatorisch 
Das neue, 1865 verabschiedete Feuerpolizeigesetz über- 
'rug die Kompetenz des früheren Feuergeschworenen 
einer speziellen Feuerkommission, die aus drei bis fünf 
Mitgliedern bestand und vom Gemeinderat bestellt 
wurde. Diese Kommission beaufsichtigte fortan auch 
die Löschanlagen und Geräte in ihrer Gemeinde. Das 
aeue Gesetz übernahm im wesentlichen die baupoli- 
zeilichen Vorschriften der alten Feuerlöschordnung 
von 1812. Offenbar herrschten vielerorts noch geset- 
zeswidrige Zustände; denn noch 1865 musste die “gänz- 
che Beseitigung” der “von Latten und Brettern zu- 
jammengesetzten Kamine” innert Jahresfrist ange- 
mahnt werden. Freilich befasste sich dieses spätere 
Gesetz sehr viel mehr mit Detailfragen: So fanden sich 
zum Thema “Tabakrauchen” die folgenden neuen 
Bestimmungen: “Brennende Cigarren oder brennen- 
der Zunder, nicht minder Zündhölzchen dürfen in Ge- 
bäuden oder in deren Nähe nicht ungelöscht wegge- 
worfen werden. Dies gilt auch für das Ausleeren von 
brennendem Tabak aus Tabakspfeifen”, und: “In Wirths- 
häusern sollen nur blecherne oder irdene Spuck- 
aäpfe gebraucht, oder die hölzernen mit Sand gefüllt 
und mit Blech beschlagen werden.” 
Im weiteren bestätigte das Feuerpolizeigesetz von 
1865 die Pflicht zur Aufstellung von ständigen Nacht- 
wächtern. Das Landgericht konnte indes zerstreut 
gelegene Ortschaften von dieser Pflicht befreien, 
jedoch muss dafür Sorge getragen werden, dass 
vesonders in stürmischen Nächten die Nachtwache
	        

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