Alle Gemeinden hatten darauf zu achten, dass ge-
nügend Brunnen und Wasserreservoire vorhanden
waren, damit die notwendigen Löschmassnahmen ein-
geleitet werden konnten. An Löschgeräten wurde vor-
geschrieben: mehrere Feuerleitern und Feuerhaken,
Laternen, hölzerne Handspritzen, sechs Kübel mit
Henkeln sowie ein paar mit Wasser gefüllte Bütten.
Diese Gegenstände sollen aufgeteilt und an zwei ver-
schiedenen geschützten Orten aufbewahrt werden, so
dass das Feuer gegebenenfalls von zwei Seiten her be-
kämpft werden konnte. Sowohl einheimische Bauern
wie auch fremde Fuhrleute mussten, falls nötig, ihre
Pferde für den Löscheinsatz zur Verfügung stellen. Als
Vorbereitung für den Ernstfall sollten halbjährlich
Übungen durchgeführt werden. Benachbarte Gemein-
den wurden zur gegenseitigen Hilfeleistung verpflich-
tet. Beim Löschen selbst sollte “alles Unnöthige
Geschrey vermieden werden (und) mit dem Zutragen
des Wassers Ordnung gehalten (werden)”. Die alten
Männer in der Gemeinde sorgten dafür, dass sich die
Leute im Gehen oder Fahren nicht selbst behinderten.
Falls das Feuer überhand nahm und mehrere Häuser
bedrohte, so mussten alle Türen und Fenster dicht ge-
macht und alle leicht brennbaren Dächer abgedeckt
werden. Doch sollten neben einem Brandobjekt ste-
hende Häuser nur in einer gegebenen Notsituation
eingerissen und abgebrochen werden.
Sobald der Brand gelöscht war, musste die Brand-
ursache genau untersucht werden. Menschen, die sich
durch Unvorsichtigkeit oder Böswilligkeit etwas zu-
schulden kommen liessen, wurden dementsprechend
gebüsst. Hingegen konnten diejenigen, die durch den
Brand schuldlos zu Schaden kamen, “vorzüglichen An-
spruch” auf “die Wohltat ihrer Mitbürger” erheben.
Der letzte Artikel der Feuerlöschordnung verpflich-
;ete die Gemeinden zur Bestellung eines Feuerge-
schworenen. Dessen Tätigkeit wurde dann im Ge-
meindegesetz von 1842 genau umschrieben: “Er muss
auf die zeitgemässe Reinigung der Kamine halten, bei
anhaltend trockenem Wetter seine Wachsamkeit ver-
doppeln, vorzüglich aber, wenn windiges Wetter ein-
tritt, bei Nachtzeit die Austilgung des Feuers in allen
Häusern verfügen, Feuerwachen aufstellen und sie
zeitweise besuchen, um sich über ihre Wachsamkeit zu
iberzeugen.”
Feuerversicherung wird obligatorisch
Das neue, 1865 verabschiedete Feuerpolizeigesetz über-
'rug die Kompetenz des früheren Feuergeschworenen
einer speziellen Feuerkommission, die aus drei bis fünf
Mitgliedern bestand und vom Gemeinderat bestellt
wurde. Diese Kommission beaufsichtigte fortan auch
die Löschanlagen und Geräte in ihrer Gemeinde. Das
aeue Gesetz übernahm im wesentlichen die baupoli-
zeilichen Vorschriften der alten Feuerlöschordnung
von 1812. Offenbar herrschten vielerorts noch geset-
zeswidrige Zustände; denn noch 1865 musste die “gänz-
che Beseitigung” der “von Latten und Brettern zu-
jammengesetzten Kamine” innert Jahresfrist ange-
mahnt werden. Freilich befasste sich dieses spätere
Gesetz sehr viel mehr mit Detailfragen: So fanden sich
zum Thema “Tabakrauchen” die folgenden neuen
Bestimmungen: “Brennende Cigarren oder brennen-
der Zunder, nicht minder Zündhölzchen dürfen in Ge-
bäuden oder in deren Nähe nicht ungelöscht wegge-
worfen werden. Dies gilt auch für das Ausleeren von
brennendem Tabak aus Tabakspfeifen”, und: “In Wirths-
häusern sollen nur blecherne oder irdene Spuck-
aäpfe gebraucht, oder die hölzernen mit Sand gefüllt
und mit Blech beschlagen werden.”
Im weiteren bestätigte das Feuerpolizeigesetz von
1865 die Pflicht zur Aufstellung von ständigen Nacht-
wächtern. Das Landgericht konnte indes zerstreut
gelegene Ortschaften von dieser Pflicht befreien,
jedoch muss dafür Sorge getragen werden, dass
vesonders in stürmischen Nächten die Nachtwache