tion der Feuerstätten im Mai 1791, Gemäss der Volks
zählung von 1789 verteilte sich die Vaduzer Bevölke-
ung von 512 Seelen auf 106 Wohnhäuser. Bei der In-
spektion der über hundert Feuerstellen gab es dann
prompt zahlreiche Beanstandungen (“Holzboden in
der Küche”, “Holzwand hinter der Feuerstätt” usw.),
und das Oberamt erliess konkrete Anweisungen an
einzelne Hausbesitzer (“Das Kamin höher machen”,
‘ein neuer Ofen aus Eisen machen” usw.).
Diese Kontrollmassnahme zeitigte offenbar nicht
die gewünschte Wirkung; denn bereits im September
1791 erging ein weiteres oberamtliches Dekret, speziell
an die Gemeinde Vaduz gerichtet. Darin wird den Vadu-
zer Untertanen verboten, ein Schleizfeuerzu halten. Der
Begriff Schleizfeuer bedeutet wörtlich “verschwenderi-
sches, zerstörerisches Feuer”. Möglicherweise ist da-
mit auch das “Feuerrad-Schlagen” gemeint, ein alter
Brauch, der besonders in Graubünden gepflegt wurde.
Dieses Schleizfeuer-Verbot wurde in einem späteren
Dekret nochmals erneuert, und zwar galt es sodann
für ganz Liechtenstein. Diese neuen Vorschriften vom
September 1801 wurden, wie es damals üblich war,
durch den Landweibel vor allen Kirchen des Landes
verkündet und so publik gemacht. Das neue Dekret
bestätigte die älteren Bestimmungen von 1790, fügte
diesen aber noch zusätzliche Vorschriften hinzu: So
war es fortan nicht mehr gestattet, Laub, Stroh oder
Heu in die Wohnhäuser zu nehmen. Im Fall eines Ver-
stosses gegen die bestehenden Ordnungen drohte das
Oberamt nicht nur mit einer empfindlichen Geldbusse,
sondern auch mit einer öffentlichen Abstrafung der
Übeltäter, Das Dekret von 1801 befahl ausserdem den
Vorgesetzten der Gemeinden, dafür zu sorgen, dass
eine erneute Inspektion in allen Wohnhäusern durch-
zeführt wurde. Die Richter sollten “mit Beyzug eines
verständigen Mannes” von Haus zu Haus gehen und
darüberhinaus darauf achten, dass die Schornsteine
vierteljährlich “durch den Kaminfeger ordentlich ge-
butzt werden”.
Missstände um die Nachtwache
Der Nachtwächterdienst, welcher von jeder Gemeinde
selbst organisiert und durchgeführt werden musste,
nahm im wesentlichen die folgenden Aufgaben wahr:
Die Wache sorgte für die Sicherung von Ruhe und
Ordnung, sie schlug Alarm im Fall eines Brandes und
sie hatte die Kompetenz, “zwielichtige und sich uner-
laubterweise in FL. aufhaltende Personen festzuneh-
men”. Der letzte Punkt stand im Zentrum der ersten
überlieferten Instruktion vom 5. September 1738: Die
Nachtwache solle “das müessig herrenlose gesindl von
Mann und Weibs Persohnen” verhaften (und gegebe-
nenfalls ausschaffen).
Im Juni 1789 stellte das Oberamt fest, dass die
Handhabung der Nachtwache durch die liechtenstei-
nischen Untertanen “eher einer Verspottung als einer
Befolgung der (geltenden) Verordnung gleich (kom-
me)”. Um diesem Missstand abzuhelfen, erliess die
Obrigkeit sogleich eine neue Ordnung. Diese enthielt
die folgenden Bestimmungen: Alle Männer, die we-
nigstens 18 Jahre alt waren, wurden zum Nachtwächter-
dienst verpflichtet. Die Wache sollte “nach der Rohde
herumgehen”, das heisst, es wurde eine Reihe festge-
setzt, gemäss welcher die Männer den Wachtdienst
versahen. Niemand durfte sich davor drücken, und
einzig Krankheit wurde als Entschuldigungsgrund ak-
zeptiert. Für jede versäumte Stunde musste ein Wach-
mann 50 Kreuzer Strafgeld entrichten (das entsprach
damals etwa dem Tageslohn eines Handwerkers).
Unterschlug jemand eine ganze Nacht, so bezahlte er
das Sechsfache, nämlich eine Busse von drei Gulden
(1 Gulden Reichswährung = 60 Kreuzer). Die Nacht-
wache dauerte im Zeitraum Martini bis Lichtmess
(11. November bis 2. Februar) von 22 bis 4 Uhr, im
Zeitraum Lichtmess bis Georgi (2. Februar bis 23. April)
von 22 bis 3 Uhr sowie im Zeitraum Georgi bis Martini
(23. April bis 11. November) von 23 bis 3 Uhr.