Volltext: Vaduzer Wasser

tion der Feuerstätten im Mai 1791, Gemäss der Volks 
zählung von 1789 verteilte sich die Vaduzer Bevölke- 
ung von 512 Seelen auf 106 Wohnhäuser. Bei der In- 
spektion der über hundert Feuerstellen gab es dann 
prompt zahlreiche Beanstandungen (“Holzboden in 
der Küche”, “Holzwand hinter der Feuerstätt” usw.), 
und das Oberamt erliess konkrete Anweisungen an 
einzelne Hausbesitzer (“Das Kamin höher machen”, 
‘ein neuer Ofen aus Eisen machen” usw.). 
Diese Kontrollmassnahme zeitigte offenbar nicht 
die gewünschte Wirkung; denn bereits im September 
1791 erging ein weiteres oberamtliches Dekret, speziell 
an die Gemeinde Vaduz gerichtet. Darin wird den Vadu- 
zer Untertanen verboten, ein Schleizfeuerzu halten. Der 
Begriff Schleizfeuer bedeutet wörtlich “verschwenderi- 
sches, zerstörerisches Feuer”. Möglicherweise ist da- 
mit auch das “Feuerrad-Schlagen” gemeint, ein alter 
Brauch, der besonders in Graubünden gepflegt wurde. 
Dieses Schleizfeuer-Verbot wurde in einem späteren 
Dekret nochmals erneuert, und zwar galt es sodann 
für ganz Liechtenstein. Diese neuen Vorschriften vom 
September 1801 wurden, wie es damals üblich war, 
durch den Landweibel vor allen Kirchen des Landes 
verkündet und so publik gemacht. Das neue Dekret 
bestätigte die älteren Bestimmungen von 1790, fügte 
diesen aber noch zusätzliche Vorschriften hinzu: So 
war es fortan nicht mehr gestattet, Laub, Stroh oder 
Heu in die Wohnhäuser zu nehmen. Im Fall eines Ver- 
stosses gegen die bestehenden Ordnungen drohte das 
Oberamt nicht nur mit einer empfindlichen Geldbusse, 
sondern auch mit einer öffentlichen Abstrafung der 
Übeltäter, Das Dekret von 1801 befahl ausserdem den 
Vorgesetzten der Gemeinden, dafür zu sorgen, dass 
eine erneute Inspektion in allen Wohnhäusern durch- 
zeführt wurde. Die Richter sollten “mit Beyzug eines 
verständigen Mannes” von Haus zu Haus gehen und 
darüberhinaus darauf achten, dass die Schornsteine 
vierteljährlich “durch den Kaminfeger ordentlich ge- 
butzt werden”. 
Missstände um die Nachtwache 
Der Nachtwächterdienst, welcher von jeder Gemeinde 
selbst organisiert und durchgeführt werden musste, 
nahm im wesentlichen die folgenden Aufgaben wahr: 
Die Wache sorgte für die Sicherung von Ruhe und 
Ordnung, sie schlug Alarm im Fall eines Brandes und 
sie hatte die Kompetenz, “zwielichtige und sich uner- 
laubterweise in FL. aufhaltende Personen festzuneh- 
men”. Der letzte Punkt stand im Zentrum der ersten 
überlieferten Instruktion vom 5. September 1738: Die 
Nachtwache solle “das müessig herrenlose gesindl von 
Mann und Weibs Persohnen” verhaften (und gegebe- 
nenfalls ausschaffen). 
Im Juni 1789 stellte das Oberamt fest, dass die 
Handhabung der Nachtwache durch die liechtenstei- 
nischen Untertanen “eher einer Verspottung als einer 
Befolgung der (geltenden) Verordnung gleich (kom- 
me)”. Um diesem Missstand abzuhelfen, erliess die 
Obrigkeit sogleich eine neue Ordnung. Diese enthielt 
die folgenden Bestimmungen: Alle Männer, die we- 
nigstens 18 Jahre alt waren, wurden zum Nachtwächter- 
dienst verpflichtet. Die Wache sollte “nach der Rohde 
herumgehen”, das heisst, es wurde eine Reihe festge- 
setzt, gemäss welcher die Männer den Wachtdienst 
versahen. Niemand durfte sich davor drücken, und 
einzig Krankheit wurde als Entschuldigungsgrund ak- 
zeptiert. Für jede versäumte Stunde musste ein Wach- 
mann 50 Kreuzer Strafgeld entrichten (das entsprach 
damals etwa dem Tageslohn eines Handwerkers). 
Unterschlug jemand eine ganze Nacht, so bezahlte er 
das Sechsfache, nämlich eine Busse von drei Gulden 
(1 Gulden Reichswährung = 60 Kreuzer). Die Nacht- 
wache dauerte im Zeitraum Martini bis Lichtmess 
(11. November bis 2. Februar) von 22 bis 4 Uhr, im 
Zeitraum Lichtmess bis Georgi (2. Februar bis 23. April) 
von 22 bis 3 Uhr sowie im Zeitraum Georgi bis Martini 
(23. April bis 11. November) von 23 bis 3 Uhr.
	        

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