AUSGANGSLAGE
Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum ist am 2. Mai 1992
unterzeichnet worden. Beteiligt waren die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitglied-
staaten auf der einen und die EFTA-Staaten auf der anderen Seite. Die Schweiz
ratifizierte das EWR-Abkommen nach dem negativ verlaufenen Referendum vom 6.
Dezember 1992 nicht. Das EWR-Abkommen trat für die EU bzw. ihre Mitgliedstaaten
und die EFTA-Länder Österreich, Schweden, Norwegen, Finnland und Island am 1.
Januar 1994 in Kraft. Nach den EU-Beitritten von Österreich, Finnland und Schweden
am 1. Januar 1995 besteht der EWR noch aus der EU bzw. den EU-Mitgliedstaaten
sowie aus Norwegen und Island. Die EU hat im Dezember 1994 klar gemacht, dass
der EWR auch in dieser Form weiterbestehen wird.
Das liechtensteinische Volk hat dem EWR-Abkommen am 13. Dezember 1992
zugestimmt. Angesichts der Nichtteilnahme der Schweiz ist das Fürstentum. dem EWR
aber nicht beigetreten. Landesfürst und Regierung wollten zunächst sicherstellen, dass
die engen Beziehungen und die offene Grenze zur Schweiz beibehalten werden
kónnen. Dieses Ziel ist in Verhandlungen mit der Schweiz erreicht worden. Am 2.
November 1994 wurde der geáànderte Zollvertrag unterzeichnet. National- und
Stánderat haben den neuen Zollvertrag noch im alten Jahr ohne Gegenstimme
gutgeheissen. Am 20. Dezember 1994 hat auch der EWR-Rat die pragmatischen
Lösungen begrüsst und den angepassten Zollvertrag als mit dem guten Funktionieren
des EWR-Abkommens vereinbar bezeichnet. Gleichzeitig hat der EWR-Rat das EWR-
Abkommen in wichtigen Punkten, vor allem bei der Personenfreizügigkeit, zugunsten
Liechtensteins ergänzt. Das liechtensteinische Volk wird nun über die Frage
abzustimmen haben, ob es dem geänderten EWR-Abkommen beitreten und damit
zugleich den angepassten Zollvertrag mit der Schweiz genehmigen will.
Il. WAS IST DER EWR?
Die Grundidee des EWR-Abkommens ist einfach: Die dem Europäischen Wirtschafts-
raum angehörenden EFTA-Staaten erhalten den freien Zugang zum europäischen