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2.5. Alleingang der Schweiz mit Nachvollzug
Ein Szenario, das nicht ausser Acht gelassen werden darf, besteht darin, dass die
Schweiz weiterhin ihre Politik des Nachvollzugs europäischen Rechts verfolgt, aber
weder über bilaterale Abkommen noch durch einen EWR- oder EU-Beitritt einen
ausreichenden diskriminierungsfreien Zugang zum Binnenmarkt erhält. Dass daraus
für Liechtenstein erhebliche Nachteile resultieren würden (fehlender Zugang zum
Binnenmarkt bei gleichzeitig zunehmendem Anpassungsdruck auf den Finanzplatz
seitens der Schweiz) bedarf keiner besonderen Begründung.
2.6. Echter Alleingang der Schweiz
Ein "echter" Alleingang der Schweiz unter Verzicht auf weitere bilaterale Verträge
würde das bewusste und gezielte Anstreben von Standortvorteilen durch Schaffung
von Regulierungsgefälle voraussetzen. Ein solches Szenario ist unwahrscheinlich.
Sollte es trotzdem Wirklichkeit werden, so müsste die Schweiz notgedrungen ihre
Politik der Schaffung komparativer Vorteile auch auf den Bereich Finanzdienst-
eistungen ausdehnen. Damit wäre das für Liechtenstein wichtige Regulierungsgefälle
zur Schweiz nachhaltig gefährdet.
VI.
EEE
FAZIT: EWR-BEITRITT UNTER BEIBEHALTUNG DER OFFENEN GRENZE
ZUR SCHWEIZ ALS BESTE LÖSUNG
Die liechtensteinische /ndustrie ist auf den Beitritt zum EWR angewiesen. Ähnliches
gilt vor allem wegen der Sekundäreffekte für das Gewerbe. Für den Finanzplatz muss
das Urteil differenziert ausfallen. Auf den ersten Blick könnte man zum Ergebnis
kommen, dass bei einem EWR-Beitritt die Nachteile für Rechtsanwälte und
Treuhänder überwiegen. Der Gesetzgeber hat jedoch durch die Trennung der beiden
Berufe eine hohe Marktzutrittshürde gegenüber EWR-Ausländern geschaffen. Für den
Bankensektor stehen die Zeichen eher günstig. Weiter ist an die Chance zu erinnern,
in Liechtenstein einen Anlagefondsplatz und einen Versicherungsplatz mit freiem
Zugang zum europäischen Binnenmarkt zu schaffen. Schliesslich ist auf das