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Erklärung des EWR-Rates zum freien Personenverkehr die Gefahr einer übermässigen
Zuwanderung von EWR-Ausländern gebannt. Das hat natürlich auch Auswirkungen
auf die Nachfrage nach Grundstücken.
Reine Immobilieninvestitionen sind nach dem neuen Grundverkehrsgesetz praktisch
nicht möglich. Auch diese Regelung ist angesichts der besonderen Situation
Liechtensteins europarechtlich zulässig. Damit wird jede Spekulation ausgeschlossen.
8. UNBEGRÜNDETE BEDENKEN GEGEN DIE FUNKTIONSFÄHIGKEIT DES NEUEN ZOLLVER-
TRAGS
Bedenken gegen die Funktionsfähigkeit des im neuen Zollvertrag vorgesehenen
Marktüberwachungs- und Kontrollsystems sind weder im Bundesrat, im Schweizer
Parlament noch im EWR-Rat geäussert worden. Vor allem die Erklärung des EWR-
Rates vom 20. Dezember 1994, wonach die pragmatischen Lösungen das gute
Funktionieren des EWR-Abkommens in keiner Weise beeinträchtigen, darf angesichts
der langen Erfahrung der EU mit Assoziationsverträgen aller Art durchaus als Richtig-
keitsbescheinigung aufgefasst werden.
V. KEINE ÜBERZEUGENDEN ALTERNATIVEN ZUM EWR
1. EIGENSTANDIGE ALTERNATIVEN DES FÜRSTENTUMS
1.1. Bilateralismus nach Schweizer Muster
Ob Liechtenstein nach einer Ablehnung des EWR sofort bilaterale Verhandlungen mit
der EU führen kónnte, darf bezweifelt werden. Die viel gróssere Schweiz hat volle zwei
Jahre auf die Eröffnung solcher Verhandlungen gewartet. Im übrigen ist der
Bilateralismus der Schweiz auf Schadenbegrenzung gerichtet. Die liechtensteinische
Politik kann nicht darin bestehen, dass sich das Land zunáchst - sehenden Auges -
einen Schaden zufügt und anschliessend über Massnahmen zu seiner Begrenzung
nachdenken will.