Volltext: Das Fürstentum Liechtenstein vor der Abstimmung über den Beitritt zum Europäischen Wirtschaftsraum

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Seit 1987 nimmt die Schweiz sodann projektweise an Forschungsprogrammen der EU 
teil. Schweizer Forscher sind jedoch von der Konzeption und der Leitung von 
Projekten ausgeschlossen. Im Rahmen der bilateralen Verhandlungen versucht die 
Schweiz, auch am Vierten Forschungsprogramm über angewandte Forschung der EU 
teilzunehmen. Das Parlament hat deshalb einen Betrag von rund 500 Millionen 
Franken bewilligt. Ob die in Rede stehenden Benachteiligungen für den Fall, dass ein 
Abkommen zustandekommt, vermieden werden können, ist offen. 
WIRKSAME SCHRANKEN GEGEN EINEN AUSVERKAUF VON GRUND UND BODEN AN 
EWR-AUSLÄNDER 
Befürchtungen, der Zugang der liechtensteinischen Bevölkerung zum Grunderwerb 
könnte im EWR gefährdet sein, sind unbegründet. Das EWR-Abkommen enthält 
mehrere Bestimmungen, welche eine vernünftige Bewirtschaftung des knappen Gutes 
Boden ermöglichen. Zunächst besteht bei den Immobilieninvestitionen zugunsten 
Liechtensteins eine Übergangsfrist bis 1. 1. 1998. Das Fürstentum hat sodann die 
Möglichkeit, den Erwerb von Zweitwohnsitzen zu beschränken. 
Beim Recht von EWR-Ausländern auf Grunderwerb ist zwischen den Freizügigkeits- 
rechten von Personen und der Kapitalverkehrsfreiheit zu unterscheiden. Arbeitnehmer, 
selbständig Erwerbstätige und EWR-Staatsangehörige, welche in Liechtenstein 
Zweigniederlassungen oder Agenturen errichten oder in Liechtenstein Dienstleistungen 
erbringen, können ebenso Grundeigentum erwerben wie juristische Personen aus 
EWR-Staaten, welche ihren Sitz nach Liechtenstein verlegen, in Liechtenstein 
Zweigniederlassungen, Agenturen oder Tochtergesellschaften gründen oder im 
Fürstentum Dienstleistungen erbringen. Dasselbe gilt für Personen, die zum Aufenthalt 
im Fürstentum berechtigt sind. Das liechtensteinische Grundverkehrsgesetz von 1992, 
das mit dem EWR in Kraft treten soll, sieht vor, dass Grund und Boden der Nutzung 
durch ihre Eigentümer erhalten oder zugeführt werden. Der Eigentumserwerb an 
inländischen Grundstücken ist von einer Genehmigung der zuständigen Grund- 
verkehrsbehörde abhängig. Die im Grundverkehrsgesetz genannten Gründe 
Wohnbedürfnis und Errichtung einer Betriebsstätte sind zulässig. Überdies ist mit der
	        

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