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Seit 1987 nimmt die Schweiz sodann projektweise an Forschungsprogrammen der EU
teil. Schweizer Forscher sind jedoch von der Konzeption und der Leitung von
Projekten ausgeschlossen. Im Rahmen der bilateralen Verhandlungen versucht die
Schweiz, auch am Vierten Forschungsprogramm über angewandte Forschung der EU
teilzunehmen. Das Parlament hat deshalb einen Betrag von rund 500 Millionen
Franken bewilligt. Ob die in Rede stehenden Benachteiligungen für den Fall, dass ein
Abkommen zustandekommt, vermieden werden können, ist offen.
WIRKSAME SCHRANKEN GEGEN EINEN AUSVERKAUF VON GRUND UND BODEN AN
EWR-AUSLÄNDER
Befürchtungen, der Zugang der liechtensteinischen Bevölkerung zum Grunderwerb
könnte im EWR gefährdet sein, sind unbegründet. Das EWR-Abkommen enthält
mehrere Bestimmungen, welche eine vernünftige Bewirtschaftung des knappen Gutes
Boden ermöglichen. Zunächst besteht bei den Immobilieninvestitionen zugunsten
Liechtensteins eine Übergangsfrist bis 1. 1. 1998. Das Fürstentum hat sodann die
Möglichkeit, den Erwerb von Zweitwohnsitzen zu beschränken.
Beim Recht von EWR-Ausländern auf Grunderwerb ist zwischen den Freizügigkeits-
rechten von Personen und der Kapitalverkehrsfreiheit zu unterscheiden. Arbeitnehmer,
selbständig Erwerbstätige und EWR-Staatsangehörige, welche in Liechtenstein
Zweigniederlassungen oder Agenturen errichten oder in Liechtenstein Dienstleistungen
erbringen, können ebenso Grundeigentum erwerben wie juristische Personen aus
EWR-Staaten, welche ihren Sitz nach Liechtenstein verlegen, in Liechtenstein
Zweigniederlassungen, Agenturen oder Tochtergesellschaften gründen oder im
Fürstentum Dienstleistungen erbringen. Dasselbe gilt für Personen, die zum Aufenthalt
im Fürstentum berechtigt sind. Das liechtensteinische Grundverkehrsgesetz von 1992,
das mit dem EWR in Kraft treten soll, sieht vor, dass Grund und Boden der Nutzung
durch ihre Eigentümer erhalten oder zugeführt werden. Der Eigentumserwerb an
inländischen Grundstücken ist von einer Genehmigung der zuständigen Grund-
verkehrsbehörde abhängig. Die im Grundverkehrsgesetz genannten Gründe
Wohnbedürfnis und Errichtung einer Betriebsstätte sind zulässig. Überdies ist mit der