6. BILDUNG UND FORSCHUNG
5.1
Anerkennung von Liechtensteiner LIS-Abschlüssen und künftigen Fachhoch-
schulabschlüssen im EWR-Ausland nur bei EWR-Beitritt
Nach dem EWRA werden die Diplome der Höheren Technischen Lehranstalt Vaduz
(LIS) in den anderen EWR-Staaten anerkannt. Es liegt eine Ausnahme zugunsten
Liechtensteins vor; an sich fallen nämlich nur Studien an Universitäten unter die
einschlägige Richtlinie. Bei den Abschlüsse der künftigen Fachhochschule bestehen
erst recht keine Probleme.
Bei einem Nichtbeitritt entfällt die Anerkennung. Liechtenstein müsste alsdann
versuchen, die Anerkennung in bilateralen Verhandlungen zu erwirken. Das zentrale
Problem besteht darin, dass die LIS-Ausbildung nicht auf universitärem Niveau
angesiedelt ist. Aber auch bei einer Aufwertung des Lehrgangs durch Umgestaltung
zu einer Fachhochschule wäre die Anerkennung erst durch ein bilaterales Abkommen
zu erreichen. l
6.2. Gileichberechtigte Teilnahme an Bildungs- und Forschungsprogrammen der EU
nur bei EWR-Beitritt
Bei einem EWR-Beitritt partizipiert Liechtenstein als gleichberechtigter Partner an den
Bildungs- und Forschungsprogrammen der EU. Im Falle eines Nichtbeitritts befände
sich Liechtenstein in der gleichen Situation wie. die Schweiz.
Die Schweiz nimmt zwar zur Zeit an bestimmten Bildungsprogrammen der EU teil und
leistet dazu finanzielle Beiträge nach Massgabe ihres Bruttoinlandprodukts. Sie ist
aber den EU-Mitgliedstaaten nicht gleichgestellt. Diskriminierungen bestehen bei der
Auswahl der förderungswürdigen Projekte. In vielen Fällen kann die Beteiligung von
Schweizer Hochschulen nur dann gefördert werden, wenn mindestens zwei
Hochschulen aus der EU mit von der Partie sind. Das ist im Vergleich zu den am
EWR teilnehmenden EFTA-Staaten eine klare Benachteiligung.