Volltext: Das Fürstentum Liechtenstein vor der Abstimmung über den Beitritt zum Europäischen Wirtschaftsraum

6. BILDUNG UND FORSCHUNG 
5.1 
Anerkennung von Liechtensteiner LIS-Abschlüssen und künftigen Fachhoch- 
schulabschlüssen im EWR-Ausland nur bei EWR-Beitritt 
Nach dem EWRA werden die Diplome der Höheren Technischen Lehranstalt Vaduz 
(LIS) in den anderen EWR-Staaten anerkannt. Es liegt eine Ausnahme zugunsten 
Liechtensteins vor; an sich fallen nämlich nur Studien an Universitäten unter die 
einschlägige Richtlinie. Bei den Abschlüsse der künftigen Fachhochschule bestehen 
erst recht keine Probleme. 
Bei einem Nichtbeitritt entfällt die Anerkennung. Liechtenstein müsste alsdann 
versuchen, die Anerkennung in bilateralen Verhandlungen zu erwirken. Das zentrale 
Problem besteht darin, dass die LIS-Ausbildung nicht auf universitärem Niveau 
angesiedelt ist. Aber auch bei einer Aufwertung des Lehrgangs durch Umgestaltung 
zu einer Fachhochschule wäre die Anerkennung erst durch ein bilaterales Abkommen 
zu erreichen. l 
6.2. Gileichberechtigte Teilnahme an Bildungs- und Forschungsprogrammen der EU 
nur bei EWR-Beitritt 
Bei einem EWR-Beitritt partizipiert Liechtenstein als gleichberechtigter Partner an den 
Bildungs- und Forschungsprogrammen der EU. Im Falle eines Nichtbeitritts befände 
sich Liechtenstein in der gleichen Situation wie. die Schweiz. 
Die Schweiz nimmt zwar zur Zeit an bestimmten Bildungsprogrammen der EU teil und 
leistet dazu finanzielle Beiträge nach Massgabe ihres Bruttoinlandprodukts. Sie ist 
aber den EU-Mitgliedstaaten nicht gleichgestellt. Diskriminierungen bestehen bei der 
Auswahl der förderungswürdigen Projekte. In vielen Fällen kann die Beteiligung von 
Schweizer Hochschulen nur dann gefördert werden, wenn mindestens zwei 
Hochschulen aus der EU mit von der Partie sind. Das ist im Vergleich zu den am 
EWR teilnehmenden EFTA-Staaten eine klare Benachteiligung.
	        

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