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seit den Erklärungen des EWR-Rates vom 20. Dezemer 1994 kein Anlass mehr.
Bereits das ursprüngliche Abkommen vom Mai 1992 hat Liechtenstein eine
Sonderstellung eingeräumt. Zunächst wurde dem Fürstentum eine Übergangsfrist von
5 Jahren gewährt. Bei Ablauf der Übergangszeit werden die Vertragsparteien die
Übergangsmassnahmen gemeinsam überprüfen, wobei sie die besondere geographi-
sche Lage Liechtensteins gebührend berücksichtigen. Zusätzlich hat Liechtenstein
gemäss der Schutzklausel das Recht, einseitig geeignete Massnahmen zu treffen,
wenn ernsthafte wirtschaftliche, gesellschaftliche oder ökologische Schwierigkeiten
sektoraler oder regionaler Natur auftreten und damit zu rechnen ist, dass sie anhalten.
Entscheidend ist nun, dass der EWR-Rat in seiner Sitzung vom 20. Dezember 1994
Liechtenstein neben vielen anderen Sonderregelungen wichtige Konzessionen im
Bereich der Personenfreizügigkeit gemacht hat, welche die mit der bisherigen
Rechtslage verbundene Ungewissheit weitgehend beseitigen. Die Absichtserklärung
der Vertragsparteien, wonach bei Ablauf der Übergangszeit für Liechtenstein die
Übergangsmassnahmen im Lichte der besonderen geographischen Lage des Landes
gemeinsam überprüft werden sollen, ist in die Form einer Gemeinsamen Erklärung des
EWR-Rates gegossen worden. Danach sind bei den Nachverhandlungen die Elemente
zu berücksichtigen, welche die Fürstliche Regierung in ihrer einseitigen Erklärung zur
Schutzklausel von 1992 genannt hat, "nämlich ein aussergewöhnlicher Anstieg der
Zahl von Staatsangehörigen der EG-Mitgliedstaaten oder anderer EFTA-Staaten oder
der Zahl der von diesen Staatsangehörigen insgesamt besetzten Arbeitsplätze in der
Wirtschaft, und zwar jeweils im Vergleich zur Zahl der inländischen Bevölkerung". Für
den Fall von Schwierigkeiten werden die Vertragsparteien eine Lösung anstreben,
welche es Liechtenstein erlaubt, auf Schutzmassnahmen zu verzichten. Damit wird
den Interessen Liechtensteins auf Dauerin einer Weise Rechnung getragen, die noch
vor kurzem kaum denkbar schien. Wenn die Anrufung der Schutzklausel für Liechten-
stein unnötig wird, so entfällt auch die Möglichkeit der Vertragspartner, Ausgleichs-
massnahmen zu ergreifen. Vermutungen, wonach Übergangsfrist, Reviewklausel,
Schutzklausel und einseitige Erklärung praktisch wertlos seien, müssen angesichts
dieses Entgegenkommens der EU revidiert werden.