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Schweiz) verwehrt. ‚Darunter fallen beispielsweise Baumeister, Zimmermeister,
Steinmetzmeister, Gas- und Wasserleitungsinstallateure, Elektrotechniker, Technische
Büros, Chemische Laboratorien u.v.a.m. Um ein nicht bewilligungspflichtiges
gebundenes Gewerbe (z.B. Arbeitsvermittler, Versicherungsberater, Drucker,
Fremdenführer, Gastgewerbe, Spediteur) auszuüben, müssen die Gewerbetreibenden
aus Liechtenstein beim zuständigen Landeshauptmann um Erteilung der Nachsicht
vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis ansuchen. :
Bei einem EWR-Beitritt wären die Probleme des liechtensteinischen Gewerbes
automatisch gelöst. Für Unternehmen aus EWR-Staaten enthält die österreichische
Gewerbeordnung nämlich Sonderbestimmungen. Für den Fall eines Nichtbeitritts zum
EWR wären die liechtensteinischen Gewerbetreibenden genau gleich (schlecht)
gestellt wie ihre St. Galler Konkurrenten. Ob eine Lösung, z.B. durch den Abschluss
eines bilateralen Staatsvertrages mit Österreich gefunden werden könnte, ist offen.
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PERSONENFREIZÜGIGKEIT
5.1. Personenfreizügigkeit als Chance
Personenfreizügigkeit bedeutet (vor allem, aber nicht nur) für junge Liechten-
steinerinnen. und Liechtensteiner die Freiheit, sich um Stellen im gesamten EWR-
Ausland zu bewerben. In diesem Zusammenhang ist der Hinweis wichtig, dass
Schweizer zunehmend Probleme haben, in EWR-Staaten Arbeitsbewilligungen zu
erhalten. Das gilt natürlich auch für die Beschäftigung in schweizerischen Auslands-
niederlassungen.
5.2. _Personenfreizügigkeit als Risiko
Angesichts der geographischen Verhältnisse Liechtensteins liegt es freilich in der
Natur der Dinge, dass die im EWR verbürgte Personenfreizügigkeit primär unter dem
Aspekt einer übermässigen Zuwanderung mit negativen Folgen für Grundstückspreise,
Mieten und Umwelt gesehen wird. Zu solchen Befürchtungen besteht indes spätestens