Volltext: Das Fürstentum Liechtenstein vor der Abstimmung über den Beitritt zum Europäischen Wirtschaftsraum

Grundzüge des EWR-Abkommens 
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Anerkennung (auch Cassis de Dijon-Prinzip genannt) ”. Nach Art. 11 EWRA sind 
Massnahmen gleicher Wirkung wie mengenmässige Einfuhrbeschränkungen verboten. 
Diskriminierende Handelsbeschränkungen dürfen nur noch zum Schutz der in Art. 13 
EWRA genannten Güter (öffentliche Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, Gesundheit 
und Leben von Menschen, Tieren oder Pflanzen, nationales Kulturgut und gewerb- 
liches Eigentum) aufrechterhalten werden. Nichtdiskriminierende Restriktionen sind 
sogar aus Gründen des Verbraucherschutzes, des Schutzes der Lauterkeit des 
Handelsverkehrs, des Umweltschutzes und der wirksamen steuerlichen Kontrolle 
möglich. 
2. Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 28/29 EWRA) 
Auch im Bereich des Freien Personenverkehrs entsprechen die Vorschriften des 
EWRA i.w. denen des EGV. Die Arbeitnehmerfreizügigkeit bezieht sich auf unselb- 
ständige Tätigkeiten. Ihr Kerngehalt besteht in einem Verbot der Diskriminierung 
aufgrund der Staatsangehörigkeit. Anders gewendet unterliegen die EWR-Staaten dem 
Gebot, die Staatsangehörigen anderer EWR-Staaten gleich wie ihre eigenen 
Angehörigen zu behandeln. Im einzelnen haben EWR-Arbeitnehmer das Recht, sich 
um tatsächlich angebotene Stellen zu bewerben, das Recht, zu gleichen Bedingungen 
wie Inländer eine Beschäftigung auszuüben und unter bestimmten Voraussetzungen 
das Recht auf Familiennachzug. Die Arbeitnehmerfreizügigkeit steht unter den 
Vorbehalten der öffentlichen Ordnung (Art. 28 Abs. 3 EWRA) und der öffentlichen 
Gewalt (Art. 28 Abs. 4 EWRA). Die öffentliche Gewalt umfasst indes nicht alle der 
öffentlichen Verwaltung zugehörigen Stellen, sondern nur die Berufe, bei denen es um 
die Ausübung hoheitlicher Befugnisse und die Wahrnehmung der allgemeinen Belange 
des Staates geht (Bsp.: Polizei, Richter, nicht aber Lokomotivführer). 
_jechtenstein muss das geltende Ausländerrecht, das Ausländer systematisch dis- 
kriminiert, im Verhältnis zu den EWR-Staaten revidieren. Es hat dafür allerdings eine 
‚ 
Vgl. dazu Blanchet/Piiponen/Westman-Clement, 7; zum Cassis de Dijon-Prinzip 
auch oben, 1. Kap. II. 4. 4.1. d.
	        

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