Grundzüge des EWR-Abkommens
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Anerkennung (auch Cassis de Dijon-Prinzip genannt) ”. Nach Art. 11 EWRA sind
Massnahmen gleicher Wirkung wie mengenmässige Einfuhrbeschränkungen verboten.
Diskriminierende Handelsbeschränkungen dürfen nur noch zum Schutz der in Art. 13
EWRA genannten Güter (öffentliche Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, Gesundheit
und Leben von Menschen, Tieren oder Pflanzen, nationales Kulturgut und gewerb-
liches Eigentum) aufrechterhalten werden. Nichtdiskriminierende Restriktionen sind
sogar aus Gründen des Verbraucherschutzes, des Schutzes der Lauterkeit des
Handelsverkehrs, des Umweltschutzes und der wirksamen steuerlichen Kontrolle
möglich.
2. Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 28/29 EWRA)
Auch im Bereich des Freien Personenverkehrs entsprechen die Vorschriften des
EWRA i.w. denen des EGV. Die Arbeitnehmerfreizügigkeit bezieht sich auf unselb-
ständige Tätigkeiten. Ihr Kerngehalt besteht in einem Verbot der Diskriminierung
aufgrund der Staatsangehörigkeit. Anders gewendet unterliegen die EWR-Staaten dem
Gebot, die Staatsangehörigen anderer EWR-Staaten gleich wie ihre eigenen
Angehörigen zu behandeln. Im einzelnen haben EWR-Arbeitnehmer das Recht, sich
um tatsächlich angebotene Stellen zu bewerben, das Recht, zu gleichen Bedingungen
wie Inländer eine Beschäftigung auszuüben und unter bestimmten Voraussetzungen
das Recht auf Familiennachzug. Die Arbeitnehmerfreizügigkeit steht unter den
Vorbehalten der öffentlichen Ordnung (Art. 28 Abs. 3 EWRA) und der öffentlichen
Gewalt (Art. 28 Abs. 4 EWRA). Die öffentliche Gewalt umfasst indes nicht alle der
öffentlichen Verwaltung zugehörigen Stellen, sondern nur die Berufe, bei denen es um
die Ausübung hoheitlicher Befugnisse und die Wahrnehmung der allgemeinen Belange
des Staates geht (Bsp.: Polizei, Richter, nicht aber Lokomotivführer).
_jechtenstein muss das geltende Ausländerrecht, das Ausländer systematisch dis-
kriminiert, im Verhältnis zu den EWR-Staaten revidieren. Es hat dafür allerdings eine
‚
Vgl. dazu Blanchet/Piiponen/Westman-Clement, 7; zum Cassis de Dijon-Prinzip
auch oben, 1. Kap. II. 4. 4.1. d.