Standortbestimmung
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schaft, das umgekehrt auch Unternehmen aus EG-Staaten in der Schweiz gewährt
wird. Zu besonderer Euphorie besteht freilich schon deshalb kein Anlass, weil die
Bereiche Lebens- und Rentenversicherung aus dem Abkommen ebenso ausgeklam-
mert bleiben wie die Dienstleistungsfreiheit °°. Da die Direktversicherung nicht zur
Zollvertragsmaterie zählt, partizipiert das Fürstentum Liechtenstein an diesem
Abkommen nicht.
Exkurs: Multilaterale Abkommen mit Beteiligung von EU- und EFTA-Staaten
Liechtenstein ist Unterzeichnerstaat des 1975 abgeschlossenen Europäischen
Patentübereinkommens EPÜ, dem neben allen EU-Staaten mit Ausnahme Finnlands
auch die Schweiz und Monaco angehören. Der Vertrag gibt Erfindern die Möglichkeit,
gestützt auf eine einzige Eintragung grundsätzlich bis zu siebzehn nationale Patente
zu erwirken. Die Koexistenz des EPÜ mit den nationalen Patentrechten der
Mitgliedstaaten hat zu einer (gewollten) kalten Harmonisierung dieser Rechte geführt
%#_ Hingegen nimmt Liechtenstein an dem 1988 abgeschlossenen Lugano-Abkommen
über die Vereinheitlichung des Internationalen Zivilprozessrechts von 1988 ** nicht
teil.
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Die nicht unter das Abkommen fallenden Versicherungen, Geschäftsvorgänge
und Unternehmen sind in Anhang Nr. 2 aufgeführt (BBl. 1991 IV, 99 ff.).
Vgl. Haertel, Die Harmonisierung des nationalen Patentrechts durch das
europäische Patentrecht, 200 ff.; ders., Die Luxemburger Konferenz über das
Gemeinschaftspatent 1985 und ihre wesentlichen Ergebnisse, 293 ff.
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BBI 1990 II 341.