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Wettbewerbsregeln
Standortbestimmung
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Die Wettbewerbsvorschriften des FHA sind In der Schweiz nur ungenügend beachtet
worden. Art. 23 FHA wurde jeder praktischen Stosskraft beraubt, indem die
herrschende Lehre sich unmittelbar nach Inkrafttreten des Abkommens darauf
verständigte, die Bestimmung sei nicht unmittelbar anwendbar **, Das Bundesgericht
hat diese Lesart in seinem Urteil Stanley Adams abgesegnet *. Die Gemeinschaft
kümmerte sich wenig um solche Auslegung des Art. 23 FHA durch das Bundesgericht,
da sie das Auswirkungsprinzip kontinuierlich verschärfte und dabei mehrfach auch
Schweizer Unternehmen nach Art. 85/86 EGV ins Recht fasste %.
E
Jurchsetzung
Nach Art. 23 Abs. 2, 27 FHA kann eine Vertragspartei, welche ein Verhalten als mit
Art. 23 Abs. 1 FHA unvereinbar ansieht, den Gemischten Ausschuss anrufen. Führen
weder Konsultationen noch autonome Vorkehren zur Beseitigung der Praktiken, so
kann die geschädigte Partei gemäss der Schutzklausel des Art. 27 FHA Zölle und
Zollbestandteile wieder einführen.
4.2. Weitere bilaterale Verträge
Mit dem Freihandelsabkommen lebte die Schweiz neben der Gemeinschaft bis in die
achtziger Jahre nicht nur problemlos, sondern komfortabel. Der Bundesrat hatte
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I
Vgl. insbesondere Arnold Koller, 610.
3GE 104 IV 175, 179 f. - Stanley Adams.
Vgl. v.a. EuGH Rs. ICI, Geigy und Sandoz, Sig. 1972, 619 ff., 845 ff.; WuW/E
EWG/MUV 345, 829 ff. (1988) Zellstoffhersteller. Die Kommission hat sich,
soweit ersichtlich, nur in einem einzigen Fall auf Art. 23 FHA berufen, als die
Gemeinschaft wegen der Schweizer Abwehrmassnahmen mit dem Aus-
wirkungsprinzip nicht weiter kam (EUGH Sig. 1979, 461 - Hoffmann La Roche).
Urlesberger hat daher Recht mit seiner Feststellung, die Kommission mache
"regelmässig einen Bogen" um Art. 23 FHA (53 ff.).