Volltext: Das Fürstentum Liechtenstein vor der Abstimmung über den Beitritt zum Europäischen Wirtschaftsraum

Standortbestimmung 
DC 
Gemeinschaft nach den dort geltenden Vorschriften hergestellt und vermarktet worden 
ist, von den anderen Mitgliedstaaten grundsätzlich zugelassen werden muss, auch 
unter dem FHA Geltung hat. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichts- 
hofs ist die Ähnlichkeit des Wortlauts aber kein ausreichender Grund für die Über- 
tragung der innergemeinschaftlichen Rechtsprechung auf den Freihandelskontext. Die 
Rechtsprechung zu den Art. 30 und 36 des EWG-Vertrages sei massgeblich vom Ziel 
der Gemeinschaft geprägt, einen einheitlichen Markt herzustellen, der die Merkmale 
eines Binnenmarktes aufweist. Das Freihandelsabkommen verfolge nicht die gleiche 
Zielsetzung '’. Auch das Schweizer Bundesgericht betont in seinem OMO-Urteil aus 
dem Jahre 1979, dass das Freihandelsabkommen sowohl vom sachlichen Anwen- 
dungsbereich (Beschränkung auf Industrieprodukte) als auch vom Ziel her (Bildung 
einer Freihandelszone mit gemeinsamer Ursprungsregelung) sehr viel weniger weit 
reicht als der EWG-Vertrag !%. Diese Elemente seien bei der Auslegung der einzel- 
nen Normen zu berücksichtigen. Vor allem enthalte das Freihandelsabkommen keine 
dynamische Komponente. Die Integrationsfunktion, die es erfüllen soll, sei sehr viel 
bescheidener als die des EWG-Vertrages. Eine Harmonisierung der Rechtsordnungen 
der Vertragsparteien finde nicht statt. Schliesslich seien die Kontakte zwischen den 
Behörden der Vertragsparteien sehr viel loser als die der EG-Behörden, die 
gegenseitig zur Amtshilfe verpflichtet sind. EUGH wie Bundesgericht heben diesen 
Punkt hervor, und der EuGH rechtfertigt eine grosszügigere Auslegung des Frei- 
handelsabkommens damit, dass die Instrumente, welche der Gemeinschaft zur 
einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts und zur Rechtsangleichung zur 
Verfügung stehen, im Freihandelskontext kein Äquivalent finden. In der Tat beruht die 
Cassis de Dijon-Rechtsprechung auf einer. Anerkennung der fremden Rechtsvor- 
schriften als gleichwertig '*. Das setzt jedoch voraus, dass ein gemeinsamer Mindest- 
standard besteht und Instrumente für eine Rechtsharmonisierung zur Verfügung 
stehen. 
17 
i8 
EuGH, Sig. 1982, 329 ff. - Polydor, insbesondere N. 14-18 
BGE 105 II 59. 
Val. zum Cassis-Prinzip Langeheine. 100 EWG-Vertrag, Rn. 56 ff. 000
	        

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