Standortbestimmung
DC
Gemeinschaft nach den dort geltenden Vorschriften hergestellt und vermarktet worden
ist, von den anderen Mitgliedstaaten grundsätzlich zugelassen werden muss, auch
unter dem FHA Geltung hat. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichts-
hofs ist die Ähnlichkeit des Wortlauts aber kein ausreichender Grund für die Über-
tragung der innergemeinschaftlichen Rechtsprechung auf den Freihandelskontext. Die
Rechtsprechung zu den Art. 30 und 36 des EWG-Vertrages sei massgeblich vom Ziel
der Gemeinschaft geprägt, einen einheitlichen Markt herzustellen, der die Merkmale
eines Binnenmarktes aufweist. Das Freihandelsabkommen verfolge nicht die gleiche
Zielsetzung '’. Auch das Schweizer Bundesgericht betont in seinem OMO-Urteil aus
dem Jahre 1979, dass das Freihandelsabkommen sowohl vom sachlichen Anwen-
dungsbereich (Beschränkung auf Industrieprodukte) als auch vom Ziel her (Bildung
einer Freihandelszone mit gemeinsamer Ursprungsregelung) sehr viel weniger weit
reicht als der EWG-Vertrag !%. Diese Elemente seien bei der Auslegung der einzel-
nen Normen zu berücksichtigen. Vor allem enthalte das Freihandelsabkommen keine
dynamische Komponente. Die Integrationsfunktion, die es erfüllen soll, sei sehr viel
bescheidener als die des EWG-Vertrages. Eine Harmonisierung der Rechtsordnungen
der Vertragsparteien finde nicht statt. Schliesslich seien die Kontakte zwischen den
Behörden der Vertragsparteien sehr viel loser als die der EG-Behörden, die
gegenseitig zur Amtshilfe verpflichtet sind. EUGH wie Bundesgericht heben diesen
Punkt hervor, und der EuGH rechtfertigt eine grosszügigere Auslegung des Frei-
handelsabkommens damit, dass die Instrumente, welche der Gemeinschaft zur
einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts und zur Rechtsangleichung zur
Verfügung stehen, im Freihandelskontext kein Äquivalent finden. In der Tat beruht die
Cassis de Dijon-Rechtsprechung auf einer. Anerkennung der fremden Rechtsvor-
schriften als gleichwertig '*. Das setzt jedoch voraus, dass ein gemeinsamer Mindest-
standard besteht und Instrumente für eine Rechtsharmonisierung zur Verfügung
stehen.
17
i8
EuGH, Sig. 1982, 329 ff. - Polydor, insbesondere N. 14-18
BGE 105 II 59.
Val. zum Cassis-Prinzip Langeheine. 100 EWG-Vertrag, Rn. 56 ff. 000