Volltext: Das Fürstentum Liechtenstein vor der Abstimmung über den Beitritt zum Europäischen Wirtschaftsraum

VORWORT 
Das liechtensteinische Volk hat am 13. Dezember 1992, eine Woche nach dem 
schweizerischen Nein, dem EWR-Abkommen zugestimmt. Im Blick auf die schweizeri- 
sche Nichtteilnahme hat das Fürstentum das EWR-Abkommen aber nicht ratifiziert, 
sondern zunächst eine EWR-verträgliche Neufassung des Zollvertrags mit der Schweiz 
ausgehandelt. Aufgrund eines Zusatzprotokolls zum EWRA kann das Land dem EWR 
auch später beitreten. Die Verhandlungen über die Änderung des Zollvertrags sind 
1994 erfolgreich abgeschlossen worden. Die schweizerischen Räte haben die 
Anpassungen genehmigt. Der EWR-Rat seinerseits hat den neuen Zollvertrag am 20. 
Dezember 1994 als EWR-kompatibel bezeichnet und gleichzeitig zahlreiche 
Änderungen des EWR-Abkommens zugunsten Liechtensteins beschlossen. Damit wird 
das liechtensteinische Volk in der ersten Hälfte 1995 über ein Gesamtpaket 
angepasstes EWR-Abkommenf’revidierter Zollvertrag abzustimmen haben. Ein Nein 
zu dieser Vorlage wäre zunächst gleichbedeutend mit dem Nichtbeitritt zum EWR. Die 
weiteren Konsequenzen eines solchen Schritts hingen aller Wahrscheinlichkeit nach 
von der Schweiz ab. Die gegenwärtige europapolitische Lage der Schweiz wird indes 
nur verständlich, wenn man die Geschichte der helvetischen Integrationspolitik 
nachzeichnet. 
Die vorliegende Studie nimmt in einem ersten Kapitel eine Standortbestimmung vor. 
Dabei geht es darum, den Status quo im Sinne dessen, was derzeit rechtliche Geltung 
hat, aufzunehmen. Das Verhältnis zur Schweiz wird entscheidend durch den 
Zollvertrag von 1923 geprägt. Die Beziehungen zur Europäischen Union stehen im 
Zeichen des traditionellen Vertretungsmodells durch die Schweiz. In einem zweiten 
Kapitel sind die Vorgeschichte, die Entstehung und die Realisierung des EWR-Projekts 
abzuhandeln. Der EWR ist als Konstruktion nur aus seiner Entstehungsgeschichte 
heraus zu verstehen. Diese Phase ist durch eine kontinuierlich sich verstärkende 
Emanzipation Liechtensteins gekennzeichnet, die in den verschiedenen Abstimmungs- 
ergebnissen vom 6. bzw. 13. Dezember 1992 ihren Höhepunkt gefunden hat. Daran 
anschliessend werden die Grundzüge des EWR-Abkommens dargestellt. Ein viertes 
Kapitel ist dem neuen Zollvertrag gewidmet. Hier stehen vor allem die Gesichtspunkte
	        

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