Standortbestimmung
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1ohem Masse geschont. Aber der Zwang zum faktischen Nachvollzug nahm laufend
ZU
2.
1950-1960: Alleingang
Die Integrationsfrage stellte sich für die Schweiz erstmals, als die sechs Staaten
Frankreich, Deutschland, Italien, Holland, Belgien und Luxemburg 1950 Verhandlun-
gen über die Gründung einer Gemeinschaft für Kohle und Stahl aufnahmen, die 1951
erfolgreich abgeschlossen wurden. Damit wurde die Kohle- und Stahlproduktion der
ehemaligen Kriegsgegner Deutschland und Frankreich gemeinsamer Kontrolle
unterstellt. Der EGKS-Vertrag ("Vertrag von Paris") trat am 25. Juli 1952 in Kraft.
Nachdem Projekte zur Schaffung einer Europäischen Verteidigungsunion und einer
Europäischen Politischen Union gescheitert waren, wurden Pläne zur Gründung eines
Gemeinsamen Marktes und einer Atomenergiegemeinschaft vor allem in den Benelux-
Staaten vorangetrieben. Das führte am 25. März 1957 in Rom zur Unterzeichnung des
EWG-Vertrags und des Euratom-Vertrags. Beide Verträge traten am 1. Januar 1958
in Kraft.
Der schweizerische Bundesrat schloss eine Beteiligung der Schweiz an der Integration
im Jahre 1950 ebenso aus wie 1957, als die Sechs über die Schaffung des EWG-
Vertrages und des Euratom-Vertrages zu verhandeln begannen. Das fie! umso
leichter, als sich auch andere westeuropäische Staaten und insbesondere das
Vereinigte Königreich zurückhielten. Angesichts dieser Entwicklung waren die späteren
EFTA-Staaten ab 1957 bemüht, im Schosse der OEEC gemeinsam mit der geplanten
EWG eine grosse westeuropäische Freihandelszone zu gründen, um eine Spaltung
Alois Riklin hat bereits 1975 darauf hingewiesen, dass die Schweiz als aussen-
stehender Kleinstaat aufgrund ihrer faktischen Integration in die Gemeinschaft
Souveränitätseinbussen in Kauf nehmen muss, weil sie von Gemeinschaftsent-
scheidungen mitbetroffen wird, ohne eine Mitbestimmungsmöglichkeit zu
vesitzen (in: Riklin/Zeller, Verhältnis der Schweiz zu den Europäischen
Gemeinschaften, 478). Vgl. zur Nachvollzugsproblematik eingehend unten, Kap.
5. IX. 2.