Volltext: Das Fürstentum Liechtenstein vor der Abstimmung über den Beitritt zum Europäischen Wirtschaftsraum

Alternativen zum EWR 
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einem Nachvollzug des einschlägigen Schweizer Rechts auch ohne eigentliche 
völkerrechtliche Verpflichtung besteht. Jedenfalls ist die Annahme, dass das Verhältnis 
Liechtensteins zur Schweiz nach einem EWR-Nein des Fürstentums nach dem Muster 
des Zollvertrags von 1923 weitergeführt würde, gewagt. Man wird in diesem 
Zusammenhang auch nicht übersehen, dass auf dem Finanzplatz Schweiz seit dem 
EWR-Nein Tendenzen zu einer verstärkten Offshore-Ausrichtung erkennbar sind *”'. 
Das Verhältnis der beiden Finanzplätze ist bereits in Wandlung begriffen und dürfte 
sich künftig noch stärker verändern. Das heisst im Klartext: das Fürstentum wird 
künftig zwar wie bisher als Offshore-Platz eine wichtige Zubringer- und Dreh- 
scheibenfunktion wahrnehmen. Daneben werden die beiden Finanzplätze aber (im 
private banking) zunehmend auch in ein Konkurrenzverhältnis treten. 
Ein erhebliches Regulierungsgefälle gegenüber der Schweiz existiert bei dem in Art. 
14 Bankengesetz verankerten Bankgeheimnis. In Liechtenstein kann das Bankgeheim- 
nis bei Rechtshilfe in ausländischen Strafverfahren wegen Steuerbetruges nicht 
aufgehoben werden. Die wohl am meisten diskutierte Diskrepanz besteht aber bei den 
Sorgfaltspflichtvereinbarungen beider Länder. Die Eidgenössische Bankenkommission 
hat den Einsatz des Formulars B aufgrund von Art. 305 SchweizStGB per 1. Juli 
1991 verboten. In Liechtenstein ist ein entsprechendes Formular weiterhin zugelassen. 
Damit haben Rechtsanwälte und Treuhänder nach wie vor die Möglichkeit, den 
Banken die Identität von Kontoinhabern vorzuenthalten. Solche Delegation ist nach der 
Geldwäschereirichtlinie der EU erlaubt ?%. Hingegen sprechen die Anzeichen der 
letzten Zeit eher dafür, dass entsprechender Druck aus der Schweiz kommen könnte. 
Insoweit ist auf drei Vorfälle hinzuweisen: (1) Im Zusammenhang mit dem Abschluss 
des Währungsvertrages im Jahre 1980 verlangte die Schweiz von Liechtenstein eine 
Reform des Gesellschaftsrechts, welche den missbräuchlichen Einsatz liechten- 
21 Vgl. dazu etwa Schweizer Bank 94/11, 11 f.; kritisch dazu Schuster, Aus- 
wirkungen auf die Finanzplätze Schweiz und Liechtenstein, 59. 
yT2 
Val. oben, 5. Kap. Ill. 3. 3.3.
	        

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