Volltext: Das Fürstentum Liechtenstein vor der Abstimmung über den Beitritt zum Europäischen Wirtschaftsraum

Alternativen zum EWR 
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Ferner erhält das Land für den Verzicht auf die Ausübung gewisser Souveränitäts- 
rechte jährliche Ausgleichszahlungen von Italien. Der Status der in Rede stehenden 
Kleinststaaten ist aber auch staatsrechtlich nicht mit der Situation Liechtensteins als 
souveräner Monarchie zu vergleichen. Andorra wird völkerrechtlich überwiegend nicht 
als souveräner Staat, sondern lediglich als feudalrechtliches Kondominium angesehen. 
Aussenpolitisch wird Andorra von Frankreich vertreten, das Andorra nicht als Ausland 
betrachtet. San Marino ist zwar ein souveränder Staat, der aber unter der Schutzherr- 
schaft Italiens steht *°%. Dabei ist entscheidend, dass die Schutzmacht Italien ein EU- 
Gründungsmitglied ist. Schliesslich würde die EU für ein solches Abkommen 
möglicherweise Forderungen stellen, die gerade im Finanzdienstleistungssektor 
signifikant höher sein könnten als die im EWR zu erbringenden Gegenleistungen. 
4. 
Echter Alleingang des Fürstentums 
Ein echter Alleingang, der die Beziehungen zur EU auf die bisher bestehenden 
(kündbaren) bilateralen Verträge im Bereich des Warenverkehrs beschränken würde, 
wird, soweit ersichtlich, von keiner politischen Kraft im Lande befürwortet. Nicht einmal 
die viel grössere Schweiz traut sich eine solchen Weg zu ©. 
Alternativen im Schlepptau der Schweiz 
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Vorbemerkungen 
Die übrigen EWR-Nein-Szenarien bedeuten notwendig, dass das europapolitische 
Schicksal des Fürstentums mit dem der Schweiz verknüpft ist. Das wäre freilich nicht 
unbedingt gleichbedeutend mit einer Fortführung des bisherigen Verhältnisses. Nach 
aller Voraussicht würde sich die Abhängigkeit vielmehr verstärken. Zum einen würden 
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Vgl. zum Ganzen Baudenbacher, Die europäischen Kleinstaaten und - 
jerritorien, Rechtsgutachten vom 26. 1. 1991, 37 ff., 46 ff. 
Vgl. unten, 6. Kap. 11.6.
	        

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