Schlüsselfragen des EWR
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Funktionieren des EWR-Abkommens nicht durch die regionale Union zwischen
Liechtenstein und der Schweiz beeinträchtigt wird” erfüllt ist *°. Darin ist nicht nur
ain Zugeständnis an Liechtenstein zu sehen. Angesichts der langen Erfahrung der EU
mit Assoziationsverträgen aller Art darf die Zustimmung durchaus auch als Richtig-
keitsbescheinigung interpretiert werden. Dass die Europäische Union hier aus
Gefälligkeit ein Vertragswerk abgesegnet haben könnte, von dessen Funktionsfähigkeit
sie nicht überzeugt ist, kann ausgeschlossen werden. Die liechtensteinischen EWR-
Skeptiker haben in der Vergangenheit die Ungewissheit über die Haltung Brüssels als
Argument gegen den neuen Zollvertrag (und damit auch gegen einen EWR-Beitritt des
Fürstentums) verwendet. Nach dem Ja der EU müssen sie ihre Position insoweit
revidieren.
2.
Wirtschaftliche roge.
Unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund der
Zugehörigkeit zu zwei Wirtschaftsräumen im Fürstentum sowohl Waren nach
Schweizer Recht als auch nach EWR-Recht erhältlich sein werden. Das bringt
unzweifelhaft Vorteile für die Konsumenten, denen ein grösseres Warenangebot zu
teilweise günstigeren Preisen zur Verfügung stehen wird *®,
% Dokument EEE 1610/94 (Presse 280-G), 2.
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ZWR-Briefkasten des Amts für Volkswirtschaft, Liechtensteiner Volksblatt v. 22.
10. 1994. 7.