Volltext: Das Fürstentum Liechtenstein vor der Abstimmung über den Beitritt zum Europäischen Wirtschaftsraum

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Schlüsselfragen des EWR 
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Alternative Anpassung der Produktion an europäische Vorschriften durch die 
Unternehmen 
Nicht nur der schweizerische Gesetzgeber steht unter dem Zwang, europäisches 
Recht nachvollziehen zu müssen. Auch die schweizerischen Unternehmen, welche in 
die EU exportieren wollen, müssen sich an das fremde Recht anpassen. Die bereits 
genannte St. Galler Studie hat ergeben, dass 46 % der grenzüberschreitend tätigen 
Unternehmen im Kanton nach einer europäischen Norm bzw. Produktvorschrift 
produzieren *°, Das gilt quer über alle Branchen hinweg. 29 % produzieren unter 
einer internationalen Norm bzw. Produktvorschrift. Häufig sind europäische Normen 
und internationale Normen inhaltlich identisch (die Reihe ISO 9000 entspricht z.B. der 
Reihe EN 2900). Die Basler Studie ergab, dass auch in der Nordwestschweiz 40 % 
der Unternehmen aus allen Branchen damit beschäftigt sind, ihre Produkte an 
europäische Normen anzupassen oder dies bereits getan haben **. 
X. 
ZOllve. 
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munktionsfähigkeit des Marktüberwachungs- und -kontrollsystems 
In der politischen Öffentlichkeit des Fürstentums sind Zweifel daran geäussert worden, 
ob das vorgesehene Marktüberwachungs- und kontrollsystem in der Lage sein wird, 
Umgehungen wirksam zu verhindern 2%? In diesem Zusammenhang wird ins- 
besondere auf die Schutzklausel in Art. 4 Abs. 2 und 3 der ergänzenden Vereinbarung 
zum Zollvertrag hingewiesen. Aus dieser Vorschrift ist z.T. gefolgert worden, dass auf 
seiten der Schweiz ein grundsätzliches Misstrauen mit Bezug auf die Funktions- 
tüchtigkeit des Marktüberwachungs- und -kontrollsystems bestehe. Ein solcher Schluss 
260 
261 
262 
Vgl. Baudenbacher, Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen 
grenzüberschreitender Wirtschaftstätigkeit, 61. 
Vgl. Füeg, 97. 
Hilbe. 3.
	        

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