Volltext: Das Fürstentum Liechtenstein vor der Abstimmung über den Beitritt zum Europäischen Wirtschaftsraum

Schlüsselfragen des EWR 
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vermerken, dass der EWR-Rat im Zusammenhang mit der (in einem gewissen Sinn 
"höherwertigen”) Personenfreizügigkeit für die geographische Situation Liechtensteins 
alles Verständnis aufgebracht hat *°, Dass etwa der EFTA-Gerichtshof die in Rede 
stehenden Grundverkehrsbeschränkungen in absehbarer Zeit als Verstoss gegen die 
Kapitalverkehrsfreiheit taxieren würde, erscheint als unwahrscheinlich 256 
X. 
Die Souveränitätsfrage 
Aalundb um. 
Die Schaffung eines dynamischen und homogenen Wirtschaftsraums in Europa ist nur 
möglich, wenn gleiche Regeln und gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle 
Marktteilnehmer gelten. Das bedingt zum einen, dass die EFTA-Staaten das bisher 
arlassene EU-Recht insoweit übernehmen, als es EWR-Relevanz hat. Darüber hinaus 
muss sichergestellt sein, dass auch künftiges EU-Recht in den EFTA-Staaten gilt. Auf 
der anderen Seite bestanden die EFTA-Staaten zu Recht darauf, ihre Gesetzgebungs- 
souveränität zu behalten. Gleiches galt für die EU selbst. Die Lösung des EWRA 
besteht darin, dass den EFTA-Staaten ein grosser Einfluss auf den EU-Gesetzge- 
bungsprozess bei EWR-relevanten Fragen eingeräumt wurde. Solche Rechte bestehen 
einmal im Rahmen des stetigen Informations- und Konsultationsprozesses, der im 
EWR vorgesehen ist. Die wichtigste Rolle spielt dabei der Gemeinsame EWR- 
Ausschuss. Wenn die EU einen EWR-relevanten Rechtsakt erlassen hat, so 
entscheidet der Gemeinsame Ausschuss über die Übernahme dieses Rechtsaktes in 
die EWR-Rechtsordnung "im Einvernehmen zwischen der Gemeinschaft einerseits und 
den mit einer Stimme sprechenden EFTA-Staaten andererseits”. Er muss die 
Probleme beraten und lösen, die sich stellen, wenn ein EFTA-Staat einen von der 
Gemeinschaft erlassenen Rechtsakt nicht in seine Rechtsordnung übernehmen will. 
%5 Vgl. oben, 5. Kap. V. 3. 
256 
Vgl. zum Ganzen Baudenbacher, Rechtsgutachten zu dem Entwurf für eine 
Neufassung des liechtensteinischen Grundverkehrsgesetzes vom 15. 
September 1992.
	        

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