Schlüsselfragen des EWR
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vermerken, dass der EWR-Rat im Zusammenhang mit der (in einem gewissen Sinn
"höherwertigen”) Personenfreizügigkeit für die geographische Situation Liechtensteins
alles Verständnis aufgebracht hat *°, Dass etwa der EFTA-Gerichtshof die in Rede
stehenden Grundverkehrsbeschränkungen in absehbarer Zeit als Verstoss gegen die
Kapitalverkehrsfreiheit taxieren würde, erscheint als unwahrscheinlich 256
X.
Die Souveränitätsfrage
Aalundb um.
Die Schaffung eines dynamischen und homogenen Wirtschaftsraums in Europa ist nur
möglich, wenn gleiche Regeln und gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle
Marktteilnehmer gelten. Das bedingt zum einen, dass die EFTA-Staaten das bisher
arlassene EU-Recht insoweit übernehmen, als es EWR-Relevanz hat. Darüber hinaus
muss sichergestellt sein, dass auch künftiges EU-Recht in den EFTA-Staaten gilt. Auf
der anderen Seite bestanden die EFTA-Staaten zu Recht darauf, ihre Gesetzgebungs-
souveränität zu behalten. Gleiches galt für die EU selbst. Die Lösung des EWRA
besteht darin, dass den EFTA-Staaten ein grosser Einfluss auf den EU-Gesetzge-
bungsprozess bei EWR-relevanten Fragen eingeräumt wurde. Solche Rechte bestehen
einmal im Rahmen des stetigen Informations- und Konsultationsprozesses, der im
EWR vorgesehen ist. Die wichtigste Rolle spielt dabei der Gemeinsame EWR-
Ausschuss. Wenn die EU einen EWR-relevanten Rechtsakt erlassen hat, so
entscheidet der Gemeinsame Ausschuss über die Übernahme dieses Rechtsaktes in
die EWR-Rechtsordnung "im Einvernehmen zwischen der Gemeinschaft einerseits und
den mit einer Stimme sprechenden EFTA-Staaten andererseits”. Er muss die
Probleme beraten und lösen, die sich stellen, wenn ein EFTA-Staat einen von der
Gemeinschaft erlassenen Rechtsakt nicht in seine Rechtsordnung übernehmen will.
%5 Vgl. oben, 5. Kap. V. 3.
256
Vgl. zum Ganzen Baudenbacher, Rechtsgutachten zu dem Entwurf für eine
Neufassung des liechtensteinischen Grundverkehrsgesetzes vom 15.
September 1992.