Volltext: Das Fürstentum Liechtenstein vor der Abstimmung über den Beitritt zum Europäischen Wirtschaftsraum

Schlüsselfragen des EWR 
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3. Umsetzungsgesetz ** 
Das liechtensteinische Grundverkehrsgesetz von 1992 sieht in seinem Art. 1 vor, dass 
Grund und Boden der Nutzung durch ihre Eigentümer erhalten oder zugeführt werden. 
Damit soll "eine möglichst breite, sozial verträgliche und der Grösse des Landes 
entsprechende Streuung des Grundeigentums" gewährleistet werden. Der Eigentums- 
erwerb an inländischen Grundstücken ist von einer Genehmigung der zuständigen 
Grundverkehrsbehörde abhängig. EWR-Bürger werden durch Art. 4 des Gesetzes den 
liechtensteinischen Landesbürgern gleichgestellt. Da es sich aber bei den in Frage 
stehenden Freizügigkeitsrechten um Beschränkungsverbote handelt, stellt sich darüber 
hinaus die Frage, ob die Genehmigungstatbestände des liechtensteinischen Rechts 
verhältnismässig sind, d.h. schutzwürdigen Zielen dienen. Das ist grundsätzlich zu 
bejahen. Art. 6 Abs. 1 lit. a und b nennen als Gründe für einen Grunderwerb 
Wohnbedürfnis und Errichtung einer Betriebsstätte. Damit ist das Recht von EWR- 
Ausländern, Grundstücke für Wohn- und Geschäftszwecke im Zusammenhang mit der 
Ausübung der Freizügigkeitsrechte zu erstehen, gewahrt. Die im Zweckartikel 
genannten Schutzzwecke (Nutzungsbindung des Grundeigentums und sozial 
verträgliche und der Grösse des Landes angemessene Streuung) liegen durchaus im 
Allgemeininteresse. Schliesslich darf der Hinweis nicht fehlen, dass mit der Erklärung 
des EWR-Rates zum freien Personenverkehr vom 20. Dezember 1994 ** die 
Gefahr einer übermässigen Zuwanderung von EWR-Ausländern als gebannt 
angesehen werden darf. Das hat natürlich auch Auswirkungen auf die Nachfrage nach 
Grundstücken. 
Reine Immobilieninvestitionen sind hingegen nach dem neuen Grundverkehrsgesetz 
praktisch nicht möglich. Die Regelung trifft Inländer und EWR-Ausländer in gleicher 
Weise. Angesichts der besonderen Situation Liechtensteins darf man davon ausgehen, 
dass auch diese Beschränkung einem schutzwürdigen Zweck dient. Hier ist zu 
233 GBI. 1993 Nr. 49 v. 9. 3. 1993. 
254 
Vgl. oben, 5. Kap. V. 3.
	        

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