Schlüsselfragen des EWR
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3. Umsetzungsgesetz **
Das liechtensteinische Grundverkehrsgesetz von 1992 sieht in seinem Art. 1 vor, dass
Grund und Boden der Nutzung durch ihre Eigentümer erhalten oder zugeführt werden.
Damit soll "eine möglichst breite, sozial verträgliche und der Grösse des Landes
entsprechende Streuung des Grundeigentums" gewährleistet werden. Der Eigentums-
erwerb an inländischen Grundstücken ist von einer Genehmigung der zuständigen
Grundverkehrsbehörde abhängig. EWR-Bürger werden durch Art. 4 des Gesetzes den
liechtensteinischen Landesbürgern gleichgestellt. Da es sich aber bei den in Frage
stehenden Freizügigkeitsrechten um Beschränkungsverbote handelt, stellt sich darüber
hinaus die Frage, ob die Genehmigungstatbestände des liechtensteinischen Rechts
verhältnismässig sind, d.h. schutzwürdigen Zielen dienen. Das ist grundsätzlich zu
bejahen. Art. 6 Abs. 1 lit. a und b nennen als Gründe für einen Grunderwerb
Wohnbedürfnis und Errichtung einer Betriebsstätte. Damit ist das Recht von EWR-
Ausländern, Grundstücke für Wohn- und Geschäftszwecke im Zusammenhang mit der
Ausübung der Freizügigkeitsrechte zu erstehen, gewahrt. Die im Zweckartikel
genannten Schutzzwecke (Nutzungsbindung des Grundeigentums und sozial
verträgliche und der Grösse des Landes angemessene Streuung) liegen durchaus im
Allgemeininteresse. Schliesslich darf der Hinweis nicht fehlen, dass mit der Erklärung
des EWR-Rates zum freien Personenverkehr vom 20. Dezember 1994 ** die
Gefahr einer übermässigen Zuwanderung von EWR-Ausländern als gebannt
angesehen werden darf. Das hat natürlich auch Auswirkungen auf die Nachfrage nach
Grundstücken.
Reine Immobilieninvestitionen sind hingegen nach dem neuen Grundverkehrsgesetz
praktisch nicht möglich. Die Regelung trifft Inländer und EWR-Ausländer in gleicher
Weise. Angesichts der besonderen Situation Liechtensteins darf man davon ausgehen,
dass auch diese Beschränkung einem schutzwürdigen Zweck dient. Hier ist zu
233 GBI. 1993 Nr. 49 v. 9. 3. 1993.
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Vgl. oben, 5. Kap. V. 3.