Volltext: Das Fürstentum Liechtenstein vor der Abstimmung über den Beitritt zum Europäischen Wirtschaftsraum

Schlüsselfragen des EWR 
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auf Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 88/36 1/EWG des Rates vom 24. Juni 1988 zur 
Durchführung von Art. 67 EGV **. Nach dieser Bestimmung dürfen bestehende 
ainzelstaatliche Rechtsvorschriften zur Regelung des Erwerbs von Zweitwohnsitzen 
aufrechterhalten bleiben. Schliesslich hat die Fürstliche Regierung in einer einseitigen 
Erklärung die Auffassung vertreten, eine Situation, welche das Ergreifen von 
Schutzmassnahmen nach Art. 112 EWRA rechtfertigt, sei insbesondere dann als 
gegeben anzusehen, "wenn Kapitalzuflüsse aus einer anderen Vertragspartei geeignet 
sind, den Zugang der gebietsansässigen Bevölkerung zu Immobilien zu gefährden". 
2. 
Recht auf Grunderwerb im Rahmen anderer Freizügigkeitsrechte 
Jas Recht auf Grunderwerb besteht auch im Rahmen der anderen Freizügigkeits- 
rechte. Die Arbeitnehmerfreizügigkeit, die Niederlassungsfreiheit und die Dienst- 
ieistungsfreiheit bilden mithin separate, von der Kapitalverkehrsfreiheit zu unter- 
scheidende Grundlagen für einen EWR-rechtlichen Anspruch auf Zugang zum 
Immobilienmarkt. Das bedeutet, dass Arbeitnehmer, selbständig Erwerbstätige und 
EWR-Staatsangehörige, welche in Liechtenstein Zweigniederlassungen oder 
Agenturen errichten oder in Liechtenstein Dienstleistungen erbringen, ebenso 
Grundeigentum erwerben können wie juristische Personen aus EWR-Staaten, welche 
ihren Sitz nach Liechtenstein verlegen, in Liechtenstein Zweigniederlassungen, 
Agenturen oder Tochtergesellschaften gründen oder im Fürstentum Dienstleistungen 
erbringen. Dasselbe gilt für Personen, die aufgrund der sog. Aufenthaltsrichtlinien 252 
zum Aufenthalt im Fürstentum berechtigt sind. Dass die genannten Personengruppen 
nicht diskriminiert werden dürfen, versteht sich von selbst. Nichtdiskriminierende 
Beschränkungen müssen durch schutzwürdige Belange gerechtfertigt sein. 
51 ABl. Nr. L 178 v. 8. 7. 1988, 5. 
252 
Richtlinien 90/364/EWG, 90/365/EWG, 90/366/EWG (dazu ABl. 1990 Nr. L 
180/30 und ABI. 1994 Nr. L 1/401); Anhang VIII Ziff. 6 - 8.
	        

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