Schlüsselfragen des EWR
135
auf Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 88/36 1/EWG des Rates vom 24. Juni 1988 zur
Durchführung von Art. 67 EGV **. Nach dieser Bestimmung dürfen bestehende
ainzelstaatliche Rechtsvorschriften zur Regelung des Erwerbs von Zweitwohnsitzen
aufrechterhalten bleiben. Schliesslich hat die Fürstliche Regierung in einer einseitigen
Erklärung die Auffassung vertreten, eine Situation, welche das Ergreifen von
Schutzmassnahmen nach Art. 112 EWRA rechtfertigt, sei insbesondere dann als
gegeben anzusehen, "wenn Kapitalzuflüsse aus einer anderen Vertragspartei geeignet
sind, den Zugang der gebietsansässigen Bevölkerung zu Immobilien zu gefährden".
2.
Recht auf Grunderwerb im Rahmen anderer Freizügigkeitsrechte
Jas Recht auf Grunderwerb besteht auch im Rahmen der anderen Freizügigkeits-
rechte. Die Arbeitnehmerfreizügigkeit, die Niederlassungsfreiheit und die Dienst-
ieistungsfreiheit bilden mithin separate, von der Kapitalverkehrsfreiheit zu unter-
scheidende Grundlagen für einen EWR-rechtlichen Anspruch auf Zugang zum
Immobilienmarkt. Das bedeutet, dass Arbeitnehmer, selbständig Erwerbstätige und
EWR-Staatsangehörige, welche in Liechtenstein Zweigniederlassungen oder
Agenturen errichten oder in Liechtenstein Dienstleistungen erbringen, ebenso
Grundeigentum erwerben können wie juristische Personen aus EWR-Staaten, welche
ihren Sitz nach Liechtenstein verlegen, in Liechtenstein Zweigniederlassungen,
Agenturen oder Tochtergesellschaften gründen oder im Fürstentum Dienstleistungen
erbringen. Dasselbe gilt für Personen, die aufgrund der sog. Aufenthaltsrichtlinien 252
zum Aufenthalt im Fürstentum berechtigt sind. Dass die genannten Personengruppen
nicht diskriminiert werden dürfen, versteht sich von selbst. Nichtdiskriminierende
Beschränkungen müssen durch schutzwürdige Belange gerechtfertigt sein.
51 ABl. Nr. L 178 v. 8. 7. 1988, 5.
252
Richtlinien 90/364/EWG, 90/365/EWG, 90/366/EWG (dazu ABl. 1990 Nr. L
180/30 und ABI. 1994 Nr. L 1/401); Anhang VIII Ziff. 6 - 8.