Schlüsselfragen des EWR 133
Ingenieurschule anerkannt sind **. Bei den Abschlüssen der künftigen Fachhoch-
schule bestehen erst recht keine Probleme.
1.2. Nichtbeitritt zum EWR
Bei einem Nichtbeitritt entfällt diese Anerkennung. Liechtenstein müsste alsdann
versuchen, die Anerkennung in bilateralen Verhandlungen zu erwirken. Unter
Gesichtspunkten der Europaverträglichkeit besteht das zentrale Problem darin, dass
die LIS-Ausbildung nicht auf universitärem Niveau angesiedelt ist. Eine Lösung setzt
zunächst die Aufwertung der LIS durch Umgestaltung zu einer Fachhochschule
voraus. In diesem Zusammenhang darf nicht übersehen werden, dass der Bereich der
Diplomanerkennung in den bilateralen Verhandlungen der Schweiz mit der EU einen
Nebenpunkt zum (politisch heiklen) Personenverkehr darstellt.
2. Teilnahme an Bildungs- und Forschungsprogrammen der EU
Auf die Möglichkeiten der Partizipation an den Bildungs- und Forschungsprogrammen
247 |m Falle eines
der EU bei einem EWR-Beitritt wurde bereits hingewiesen
Nichtbeitritts befánde sich Liechtenstein in der gleichen Situation wie die Schweiz. Die
Schweiz nimmt zwar zur Zeit an den Bildungsprogrammen COMETT und ERASMUS
teil 2* und leistet dazu finanzielle Beitráge nach Massgabe ihres Bruttoinland-
produkts. Trotzdem ist sie den EU-Mitgliedstaaten nicht gleichgestellt ?*. Bei
COMMETT besteht zwar die volle Teilnahmeberechtigung im Rahmen der genehmig-
ten Projekte. Bei der Auswahl der Projekte ist die Schweiz jedoch nur auf der Ebene
der Expertengruppe vertreten, welche die inhaltliche Vorbereitung der fórderungs-
246 Anhang VII Ziff. 18 lit. o.
27 Oben, 3. Kap. V.
248 Wgl zu diesen Programmen oben, 3. Kap. V.
^9 ^ Wgl Baudenbacher, Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen
grenzüberschreitender Wirtschaftstátigkeit, 194 ff.