Schlüsselfragen des EWR 132
In einer Erklärung betreffend die Liberalisierung des öffentlichen Beschaffungswesens
im schweizerisch-liechtensteinischen Verhältnis erklärt das Fürstentum Liechtenstein,
dass die liechtensteinischen Rechtsgrundlagen über das óffentliche Auftragswesens
im Sinne der Erklärung auszulegen und nötigenfalls anzupassen sind. Im weiteren
gelte die Gleichbehandlung auch für Aufträge und Lieferungen, an denen das Land
finanziell beteiligt ist. Schliesslich erklärt das Fürstentum, dass mit dem Inkrafttreten
des EWR-Abkommens Schweizer Unternehmen EWR-Firmen gleichgestellt werden
sollen. Hiervon ausgenommen sind Güterbeschaffungen in den Sektoren Wasser,
Energie, Verkehr und Telekommunikation. Die Ausnahme ist das Resultat des Art. 36
der Sektorenrichtlinie (93/37/EWG) **.
VIl. Bildung und Forschung
1. Anerkennung von Liechtensteiner LIS-Abschlüssen im EWR-Ausland
1.1. EWR-Beitritt
Nach Art. 30 EWRA treffen die Vertragsparteien u.a. Massnahmen zur gegenseitigen
Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungs-
nachweisen. Besondere Probleme entstehen insoweit bei den Architekten. Einschlägig
ist hier gemáss Anhang VII die Richtlinie 85/384/EWG des Rates vom 10. Juni 1985
für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen
Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Massnahmen zur
Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts
auf freien Dienstleistungsverkehr ?^*. Von der Ausbildungsdauer her fallen nur
Studien an Universitáten unter die Richtlinie. Zugunsten Liechtensteins wird aber Art.
11 der Richtlinie dahin ergánzt, dass auch die Diplome der Liechtensteinischen
24 Wgl. zum Ganzen St. Galler Europarechtsbriefe EU B Nr. 1/95 Ziff. V.1.
246 ABI. 1985 Nr. L 233/15.