Schlüsselfragen des EWR
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und eine (nach der genannten local content-Klausel zulässige) Nicht-EWR-Offerte vor,
die nach den Zuschlagskriterien als gleichwertig zu beurteilen sind, so hat die Vergabe
zugunsten des EWR-Angebots zu erfolgen. Zugunsten dieses Angebots wird bis zu
einer Preisabweichung von 3 % Gileichwertigkeit angenommen. Umgekehrt kann
Liechtenstein bei einem EWR-Beitritt von seiten der EWR-Staaten in diesem Punkt
nicht diskriminiert werden, Hier ist insbesondere hervorzuheben, dass der Nachbar-
staat Österreich bei seinem EWR-Beitritt sowohl auf Bundesebene als auch auf
Länderebene von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hat ($ 76 Abs. 6-10
Bundesvergabegesetz; 8 86 Abs. 6-10 vorarlbergisches Landesvergabegesetz).
3.
Nicht-Beitritt zum EWR
Bei Verzicht auf die Ratifizierung des EWR-Abkommens hätte Liechtenstein denselben
Status wie die Schweiz. Das würde zum einen bedeuten, dass seine Industrie der
eben beschriebenen Diskriminierung ausgesetzt wäre. Aber auch ausserhalb der
Sektoren, d.h. bei normalen Bau-, Dienstieistungs- und Lieferaufträgen wären die
liechtensteinischen Unternehmen insofern benachteiligt, als sie sich bei willkürlicher
Nichtberücksichtigung nicht auf die Rechtsschutzmechanismen des Europarechts
berufen könnten **. Der Ordnung halber ist darauf hinzuweisen, dass diese
Schutzlücke durch das GATT Government Procurement Agreement (GAP) nicht
geschlossen wird.
2 Richtlinie 89/665/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvor-
schriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der
Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge, ABl. 1989 Nr. L 395/33; Richtlinie
92/13/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die
Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch die
Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie
im Telekommunikationssektor, ABI. 1992 Nr. L 76/14.