Volltext: Das Fürstentum Liechtenstein vor der Abstimmung über den Beitritt zum Europäischen Wirtschaftsraum

Schlüsselfragen des EWR 
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bestimmungen) sowie der Protektionismus in der Vergabepraxis die grösste Rolle 
“8 Auch in Liechtenstein besteht aufgrund der geltenen Rechtslage ein erhebliches 
Diskriminierungspotential. Die Vergabekriterien sind grösstenteils nicht leistungs- 
bezogen **® 
2. 
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cz. dd] 
Bei einer Ratifizierung des EWR-Abkommens hätte Liechtenstein seine Vergabebe- 
stimmungen zu liberalisieren. Einschlägig sind zunächst die (direkt anwendbaren) 
Vorschriften des Primärrechts zur Warenverkehrsfreiheit (Art. 11 EWRA) und zur 
Dienstleistungsfreiheit (Art. 36 EWRA). Nachdem die Union ein umfangreiches 
Richtlinienwerk verabschiedet hat, kommt den Grundfreiheiten vor allem bei 
Auftragsvergaben unterhalb der dort genannten Schwellenwerte Bedeutung zu. Die 
ESA kann sich in Abkommensverletzungsverfahren vor dem EFTA-Gerichtshof direkt 
auf die Grundfreiheiten berufen und damit die Verurteilung eines fehlbaren EFTA- 
Staates erreichen. Die EU-Richtlinien zum öffentlichen Auftragswesen gelten im EWR 
aufgrund von Art. 65 Abs. 1 EWRA und Anhang XVI **, 
Als EWR-Staat steht Liechtenstein allerdings das Recht zu, im Bereich der sog. 
Sektoren (Wasserwirtschaft, Energieversorgung, Verkehr, Telekommunikation) 
Drittstaatsunternehmen zu diskriminieren. Art. 36 der Sektorenrichtlinie ** stellt 
dabei nicht auf die Eigenschaft des Bieters als Drittlandsbieter ab, sondern auf den 
Ursprung der Lieferungen. Danach können Angebote zurückgewiesen werden, wenn 
der Warenanteil aus Drittländern mehr als 50 % ausmacht. Liegen eine EWR-Offerte 
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240 
741 
Vgl. dazu Baudenbacher, Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen 
grenzüberschreitender Wirtschaftstätigkeit, 97 f. 
Einzelheiten bei Baudenbacher, Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedin- 
gungen grenzüberschreitender Wirtschaftstätigkeit, 116 f. 
Vgl. Norberg/Hökborg/Johansson/Eilasson/Dedichen, 226 ff. 
Richtlinie 93/38/EWG.
	        

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