Volltext: Das Fürstentum Liechtenstein vor der Abstimmung über den Beitritt zum Europäischen Wirtschaftsraum

Schlüsselfragen des EWR 
125 
berücksichtigen". Bei diesen Nachverhandlungen sollten nach liechtensteinischer 
Auffassung vor allem die Kleinheit des Landes und der hohe Anteil der ausländischen 
Wohnbevölkerung ins Feld geführt werden. Bereits aufgrund des EWRA von 1992 war 
Liechtenstein aufgrund dieser Regelung der einzige EWR-Staat mit einer Sonder- 
stellung im Bereich der Personenfreizügigkeit. 
2.3. 
Schutzklause 
Gemäss Art. 112 EWRA hat Liechtenstein das Recht, geeignete Massnahmen zu 
treffen, wenn ernsthafte wirtschaftliche, gesellschaftliche oder ökologische Schwierig- 
keiten sektoraler oder regionaler Natur auftreten und damit zu rechnen ist, dass sie 
anhalten. Wenn durch eine Schutzmassnahme ein Ungleichgewicht zwischen den 
Rechten und Pflichten aus dem EWRA entsteht, so kann jede andere Vertragspartei 
angemessene Ausgleichsmassnahmen treffen (Art. 114 EWRA). Was die Tragweite 
der Schutzklausel anlangt, so ist zunächst hervorzuheben, dass sie einseitig, d.h. ohne 
Zustimmung der EFTA-Partner oder gar der EU angerufen werden kann. Das in Art. 
113 EWRA normierte Verfahren, das dem Prozedere des Art. 27 FHA nachgebildet 
ist ?, ändert daran nichts. Die Frage der Verhältnismässigkeit der Ausgleichsmass- 
regeln kann dem paritätischen Schiedsgericht vorgelegt werden (Art. 111 Abs. 4 
EWRA). Die Schutzklausel der Art. 112 ff. EWRA geht damit wesentlich über die des 
Art. 226 EGV, welche Massnahmen während der Übergangszeit betraf, hinaus. Das 
Fürstentum behielt sich in einer einseitigen Erklärung im Blick auf die besondere 
geographische Lage des Landes das Recht vor, Schutzmassnahmen insbesondere 
dann zu ergreifen, "wenn die Zahl der von diesen Staatsangehörigen insgesamt 
besetzten Arbeitsplätze in der Wirtschaft im Vergleich zu den jeweiligen Zahlen für die 
gebietsansässige Bevölkerung in aussergewöhnlichem Masse zunimmt". 
Ob die Schutzklausel der Art. 112 ff. EWRA einen effektiven Schutz gewährleistet, ist 
in der politischen Debatte umstritten. EWR-Skeptiker weisen auf die besondere 
235 
Vgl. Botschaft des Bundesrates zur Genehmigung des Abkommens über den 
Europäischen Wirtschaftsraum vom 18. Mai 1992, 1/487.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.