Schlüsselfragen des EWR 123
wird Österreich die Frage im engen Kontakt mit den Gemeinschaftsorganen
entscheiden müssen. Zum anderen könnte ein Staatsvertrag nur mit Liechtenstein
(und ggf. mit der Schweiz) gegen die Pflicht zur Meistbegünstigung aus dem GATS
verstossen. Zwar gibt es gegen beide Gesichtspunkte auch Gegenargumente **.
Doch ist damit den Gewerbetreibenden eines Drittstaates nicht geholfen. Entscheidend
ist, dass die Österreichische Seite derzeit offenbar kein besonderes Interesse am
Abschluss eines bilateralen Abkommens mit Liechtenstein (und ggf. mit der Schweiz)
hat. Insoweit spielen möglicherweise auch Rücksichten auf Tschechien und Ungarn
eine Rolle. Die österreichische Aufforderung an Liechtenstein, eine Problemliste zu
erstellen **, ist vor diesem Hintergrund zu sehen. Im übrigen sind die Vorschriften
der Österreichischen Gewerbeordnung im Bereich der bewilligungspflichtigen
gebundenen Gewerbe so abgefasst, dass Problemfälle gar nicht mehr entstehen
können. Gewerbetreibende aus Drittstaaten sind von der Ausübung solcher Gewerbe
ganz einfach ausgeschlossen. Die Annahme, dass die Schwierigkeiten mit Vorarlberg
auch ohne EWR gelöst werden können **, ist damit nicht gerechtfertigt.
V. Personenfreizügigkeit
1. Vorbemerkungen
Es liegt angesichts der geographischen Verháltnisse Liechtensteins in der Natur der
Dinge, dass die durch die Art. 28/29 EWRA verbürgte Personenfreizügigkeit primár
unter dem Gesichtspunkt einer móglichen übermássigen Zuwanderung mit negativen
Folgen für Grundstückspreise, Mieten und Umwelt gesehen wird. Immerhin stellt die
Mobilitát der Arbeitnehmer für die Industrie auch eine Chance dar, indem die
Rekrutierung von Fachkráften aus dem EWR-Ausland erleichtert wird. Die bereits
230 Vgl. dazu im einzelnen Baudenbacher, Verbesserung der rechtlichen Rahmen-
bedingungen grenzüberschreitender Wirtschaftstátigkeit, 91 ff.
21 Wgl Liechtensteiner Vaterland v. 9.11.1994, 1.
202 Hilbe, 2.