Volltext: Das Fürstentum Liechtenstein vor der Abstimmung über den Beitritt zum Europäischen Wirtschaftsraum

Schlüsselfragen des EWR 
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3.4... Folgen für das liechtensteinische Gewerbe 
A. 
SWR-Sennd 
Bei einem EWR-Beitritt wären die Probleme des liechtensteinischen Gewerbes 
automatisch gelöst. Für Unternehmen aus EWR-Staaten enthält die österreichische 
Gewerbeordnung nämlich Sonderbestimmungen (vgl. $ 373 öGewO). 
3. 
Nichtbeitritt zum EWF 
Für den Fall eines Nichtbeitritts zum EWR wären die liechtensteinischen Gewerbetrei- 
benden genau gleich (schlecht) gestellt wie ihre St. Galler Konkurrenten *®* Um 
nichts zu versäumen hat Liechtenstein, genau wie die Schweiz, mit Österreich (das 
Bundesland Vorarlberg hat insoweit keine Kompetenz) Verhandlungen über den 
Abschluss eines bilateralen Vertrages zur Beseitigung der Diskriminierungen 
aufgenommen **. Dass die österreichische Seite einem möglichen EWR-Partner 
gegenüber eine baldige Bereinigung der Probleme signalisiert, liegt in der Natur der 
Dinge. Bei näherem Zusehen entdeckt man freilich, dass eine Lösung bei einem 
Nichtbeitritt Liechtensteins zum EWR nicht so einfach wäre. Insoweit spielen zwei 
Problemkomplexe eine Rolle. Zum einen könnte sich Österreich auf den Standpunkt 
stellen, als Mitglied der Europäischen Union sei es gar nicht mehr zum Abschluss 
eines Abkommens zuständig. Das wäre in der Tat dann der Fall, wenn man die 
grundsätzliche Beseitigung des Ausschlusses der ausländischen Gewerbetreibenden 
vom Zugang zu den bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerben als handels- 
politische Massnahme im Sinne von Art. 113 EGV einstufen würde. Ob diese Sicht der 
Dinge zutrifft, kann nicht abschliessend beurteilt werden. Auf jeden Fall ist nicht auszu- 
schliessen, dass die Organe der EU auf ihre Kompetenz pochen könnten. Zumindest 
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209 
Dazu eingehend Baudenbacher, Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedin- 
gungen grenzüberschreitender Wirtschaftstätigkeit, 74 ff. 
Vgl. Michael Ritter in Liechtensteiner Volksblatt vom 11. 11. 1994.
	        

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