Schlüsselfragen des EWR
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3.4... Folgen für das liechtensteinische Gewerbe
A.
SWR-Sennd
Bei einem EWR-Beitritt wären die Probleme des liechtensteinischen Gewerbes
automatisch gelöst. Für Unternehmen aus EWR-Staaten enthält die österreichische
Gewerbeordnung nämlich Sonderbestimmungen (vgl. $ 373 öGewO).
3.
Nichtbeitritt zum EWF
Für den Fall eines Nichtbeitritts zum EWR wären die liechtensteinischen Gewerbetrei-
benden genau gleich (schlecht) gestellt wie ihre St. Galler Konkurrenten *®* Um
nichts zu versäumen hat Liechtenstein, genau wie die Schweiz, mit Österreich (das
Bundesland Vorarlberg hat insoweit keine Kompetenz) Verhandlungen über den
Abschluss eines bilateralen Vertrages zur Beseitigung der Diskriminierungen
aufgenommen **. Dass die österreichische Seite einem möglichen EWR-Partner
gegenüber eine baldige Bereinigung der Probleme signalisiert, liegt in der Natur der
Dinge. Bei näherem Zusehen entdeckt man freilich, dass eine Lösung bei einem
Nichtbeitritt Liechtensteins zum EWR nicht so einfach wäre. Insoweit spielen zwei
Problemkomplexe eine Rolle. Zum einen könnte sich Österreich auf den Standpunkt
stellen, als Mitglied der Europäischen Union sei es gar nicht mehr zum Abschluss
eines Abkommens zuständig. Das wäre in der Tat dann der Fall, wenn man die
grundsätzliche Beseitigung des Ausschlusses der ausländischen Gewerbetreibenden
vom Zugang zu den bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerben als handels-
politische Massnahme im Sinne von Art. 113 EGV einstufen würde. Ob diese Sicht der
Dinge zutrifft, kann nicht abschliessend beurteilt werden. Auf jeden Fall ist nicht auszu-
schliessen, dass die Organe der EU auf ihre Kompetenz pochen könnten. Zumindest
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Dazu eingehend Baudenbacher, Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedin-
gungen grenzüberschreitender Wirtschaftstätigkeit, 74 ff.
Vgl. Michael Ritter in Liechtensteiner Volksblatt vom 11. 11. 1994.