Volltext: Das Fürstentum Liechtenstein vor der Abstimmung über den Beitritt zum Europäischen Wirtschaftsraum

Schlüsselfragen des EWR 
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3.3... Österreichische Gewerberechtsnovellen 1991/1992 
im Jahre 1991 wurde die österreichische Gewerbeordnung revidiert. Die Novelle stand 
zum einen im Zeichen der europäischen Integration. Zum anderen hatte sich nach 
1989 der wirtschaftliche Druck aus den östlichen Nachbarstaaten verstärkt. $ 51 
GewO 1991 führte das Territorialitätsprinzip in das österreichische Gewerberecht ein: 
Seit 1. 1. 1992 wird der Befähigungsnachweis eines grenzüberschreitend tätigen 
Gewerbetreibenden nicht mehr nach dem Recht seines Heimatstaates, sondern nach 
österreichischem Recht beurteilt “”, Im Zeitpunkt des Inkrafttretens waren die 
Auswirkungen der Gewerberechtsnovelle 1991 den westlichen Nachbarländern freilich 
nicht bewusst. Schon damals wären die konzessionierten Gewerbe, die i.w. den heute 
als bewilligungspflichtige gebundene bezeichneten Gewerben entsprechen, von der 
Dienstleistungsfreiheit im grenzüberschreitenden Verkehr ausgeschlossen gewesen. 
Die Zulassungspraxis in Vorarlberg war aber toleranter als die bestehenden 
Vorschriften eigentlich erlaubt hätten. Das mag darauf zurückzuführen sein, dass man 
in Vorarlberg von einer Teilnahme aller EFTA-Staaten am EWR ab 1. 1. 1993 ausging. 
Erst die Gewerberechtsnovelle 1992 und eine sich ändernde Verwaltungspraxis der 
Vorarlberger Behörden nach dem EWR-Nein der Schweiz haben die Problematik für 
die Liechtensteiner Unternehmer offensichtlich werden lassen. $ 5 öGewoO teilt die 
verschiedenen Gewerbearten in Österreich unter dem Gesichtspunkt des erforderli- 
chen Befähigungsnachweises in Handwerke, gebundene Gewerbe und freie Gewerbe 
ein. Die gebundenen Gewerbe unterfallen in nicht bewilligungspflichtige gebundene 
Gewerbe und bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe. Die bewilligungspflichtigen 
gebundenen Gewerbe dürfen nicht schon nach einer blossen Anmeldung, sondern erst 
nach Erlangung einer Bewilligung ausgeübt werden. 
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Das Recht des Heimatstaates gilt nurmehr im Rahmen des sog. Accordino für 
Ausländer italienischer Staatsangehörigkeit, die ihren Sitz in der Region 
Trentino-Südtirol haben und dort befugt sind, gewerbliche Tätigkeiten 
auszuüben.
	        

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