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Schlüsselfragen des EWR 117
vertretenen Auffassung Beihilfecharakter. Ihre rechtliche Zulässigkeit ist damit
problematisch. Politisch waren die Besonderen Gesellschaftssteuern indes nur dann
gefáhrdet, wenn die EU auch gegen ihren Gründungsstaat Luxemburg vorginge. Das
kann nach aller Erfahrung praktisch ausgeschlossen werden. Sollte die EU-Kommis-
sion einen Erfolg an dieser Front anstreben, so kónnte sie durchaus versuchen, ihn
im EWR-Ausland zu erzielen. Schliesslich hátte die EU auch nach dem Freihandels-
abkommen eine rechtliche Handhabe, um gegen die liechtensteinischen Off-
shoreprivilegien vorzugehen, wenn sie das für opportun hielte.
Nach dem Gesagten kann man sehr wohl die Auffassung vertreten, ein EWR-Beitritt
bringe für den Finanzplatz zumindest keine Nachteile. Im Blick auf Luxemburg ist
vielleicht gar die Hoffnung berechtigt, dass daraus Vorteile resultieren.
IV. . Gewerbestandort
1. Grundsátzliche Fragen
Die Ausserungen der liechtensteinischen Gewerbevertreter zur EWR-Frage sind,
soweit ersichtlich, zurückhaltend. Die Gewerbe- und Wirtschaftskammer beschränkt
sich darauf, über die Thematik zu informieren “*. Das mag damit zusammenhängen,
dass die Auffassungen von Sektion zu Sektion differieren. Zunächst führt eine
Beseitigung nichttarifärer Handelshemmnisse zu Kostensenkungen. Niederlassungs-
freiheit und Dienstleistungsfreiheit bedeuten aber auch ein Mehr an Wettbewerb. Ein
Teil der Gewerbetreibenden befürchtet deswegen Nachteile. Daneben bestehen aber
auch Ängste vor sozialem Dumping durch ausländische Gewerbetreibende, die tiefere
Löhne und/oder Lohnnebenkosten bezahlen als Einheimische.
Ein verschärfter Wettbewerb käme zunächst den Kunden zugute, die von tieferen
Preisen profitieren könnten. Letztendlich ist Wettbewerb aber auch gut für die
24 Vgl. Gregor Ott in Schweizerische Gewerbezeitung Nr. 48 v. 1. 12. 1994, 2.