Volltext: Das Fürstentum Liechtenstein vor der Abstimmung über den Beitritt zum Europäischen Wirtschaftsraum

Schlüsselfragen des EWR 
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ausländischen Abschlusses fehlen. Das ist sowohl im Rahmen der Niederlassungs- 
als auch der Dienstleistungsthematik von Bedeutung. Überdies haben die ein- 
heimischen Akteure den Vorteil, dass sie sowohl die tatsächlichen als auch die 
rechtlichen Verhältnisse des Fürstenstums kennen. 
Der EWR würde auch im Bankenbereich zu einer Intensivierung des Wettbewerbs 
führen. Ob ausländische Banken dasselbe Vertrauen genössen wie liechtensteinische, 
ist freilich wegen der Herkunftslandkontrolle zweifelhaft. Als vielversprechend wird die 
Möglichkeit gesehen, dass liechtensteinische Banken problemlos Filialen im EWR- 
Ausland gründen könnten. 
Die Fürstliche Regierung plant eine Erweiterung der bisherigen Anlagepalette 
Liechtensteins. Im Vordergrund steht dabei der Erlass eines Anlagefondsgesetzes. 
Hier ist vor allem hervorzuheben, dass Anteile schweizerischer Wertpapierfonds’ seit 
Inkrafttreten der Investitionsfondsrichtlinie von 1985 in der EU praktisch nicht mehr 
vertrieben werden dürfen. Das hat zu einer Auslagerung des Gründungsgeschäfts 
nach Luxemburg geführt. Da Liechtenstein im Falle eines EWR-Beitritts den freien 
Zugang zum Binnenmarkt hätte, könnte es sich als Platz für schweizerische 
Wertschriftenfonds empfehlen. Auch der Aufbau eines europäischen Versicherungs- 
platzes wird angestrebt. 
Was die inhaltlichen Schranken der Finanzdienstleistungsaktivitäten anlangt, so ist 
zunächst herauszustellen, dass das Regulierungsgefälle im Gesellschaftsrecht in den 
für Liechtenstein bedeutsamen Bereichen bestehen bleibt. Anstalt, Stiftung und Trust 
werden durch den EWR nicht berührt. Auch der Geheimnisschutz bleibt im EWR 
unangetastet. Bei der Amtshilfe im Bankrecht ist der Spezialitätsgrundsatz realisiert 
worden, der eine Weitergabe von Daten an ausländische Steuerbehörden verhindert. 
Die Geldwäschegesetzgebung der EU steckt noch in den Kinderschuhen; die 
Verwendung des Formulars B ist aufgrund der Geldwäscherichtlinie weiterhin zulässig. 
Die Steuerprivilegien für Offshore-Gesellschaften sind im EWR nach aller Voraussicht 
weniger gefährdet als ausserhalb. Zwar haben diese Privilegien nach der hier
	        

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